Der Hessische Landtag hat in seiner Sitzung am 24. Mai 2023 das Hessische Hinweisgebermeldestellengesetz beschlossen (GVBl. 06.06.2023, S. 353), welches nun parallel mit dem Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist (BGBl. 02.06.2023, Nr. 140).
Durch die nunmehr gesetzlich verankerten Regelungen soll u.a. der Erwägung Rechnung getragen werden, dass Personen, die für die Gemeinde Fuldatal arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit der Gemeinde Fuldatal in Kontakt stehen, festgestellte Verstöße gem. § 2 HinSchG aus Angst vor Repressalien oder Nachteilen oftmals nicht melden. Hierin ist eine Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses zu sehen.
Für die Gemeinde Fuldatal wurde eine interne Meldestelle im Rathaus eingerichtet. Um Verstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu melden, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
E-Mail: HinweisgeberMeldestelle@fuldatal.de
Telefon: 0561 9818-1001, Martin Gronemann
Post: Hinweisgeber-Meldestelle
Hinweisgeberschutz – nur durch die interne Meldestelle zu öffnen
Am Rathaus 9
34233 Fuldatal
Briefkasteneinwurf: Im Foyer des Rathauses (Erdgeschoss)
Am Rathaus 9
34233 Fuldatal
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden. Ziel des HinSchG ist es, hinweisgebende Personen vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ein weiteres Herzstück des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität.
Wichtiger Hinweis:
Nicht geschützt sind Meldungen von Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, wenn kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliegt. Das Verfahren wird abgeschlossen, ohne dass weitere Folgemaßnahmen ergriffen werden.
Es gilt zu beachten: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.