Inhaltsverzeichnis:
I. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter
§ 1 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
§ 2 Anzeigepflicht
§ 3 Treuepflicht
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
II. Fraktionen
§ 6 Bildung von Fraktionen
§ 7 Rechte und Pflichten
III. Ältestenrat
§ 8 Rechte und Pflichten
IV. Vorsitz in der Gemeindevertretung
§ 9 Einberufen der Sitzungen
§ 10 Vorsitz und Stellvertretung
V. Anträge, Anfragen
§ 11 Anträge
§ 12 Sperrfrist für abgelehnte Anträge
§ 13 Rücknahme von Anträgen
§ 14 Antragskonkurrenz
§ 15 Anfragen
VI. Sitzungen der Gemeindevertretung
§ 16 Öffentlichkeit
§ 17 Beschlussfähigkeit
§ 18 Sitzungsordnung, Sitzungsdauer und Film- und Tonaufzeichnungen
§ 19 Teilnahme des Gemeindevorstands
§ 20 Teilnahme des Ausländerbeirates
VII. Gang der Verhandlung
§ 21 Ändern und Erweitern der Tagesordnung
§ 22 Beratung
§ 23 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 24 Redezeit
§ 25 Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen
§ 26 Abstimmung
§ 27 Wahlen
VIII. Ordnung in den Sitzungen
§ 28 Ordnungsgewalt und Hausrecht
§ 29 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern,
sowie Mitgliedern des Gemeindevorstandes
IX. Niederschrift
§ 30 Niederschrift
X. Ausschüsse
§ 31 Aufgaben der Ausschüsse, Federführung
§ 32 Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung
§ 33 Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften
§ 34 Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen
XI. Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten,
Kommissionen und Sachverständigen
§ 35 Sonstige Beteiligungsrechte gem. § 8 c HGO
XII. Schlussbestimmungen
§ 36 Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung
§ 37 Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung
§ 38 In-Kraft-Treten
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE GEMEINDEVERTRETUNG UND DIE AUSSCHÜSSE
der Gemeinde Fuldatal
Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat sich die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldatal durch Beschluss vom 24. Juni 2026 folgende Geschäftsordnung gegeben:
I. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter
§ 1 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
- Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der anderen Gremien, deren Mitglied sie sind, teilzunehmen.
- Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an und legen dieser oder diesem die Gründe dar. Fehlt eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Vorsitzende sie oder ihn schriftlich oder elektronisch ermahnen. Die Ermahnung ist in der diesem Schreiben nachfolgenden Sitzung von der oder dem Vorsitzenden zu verlesen.
- Eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter, die oder der die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.
§ 2 Anzeigepflicht
- Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).
- Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben die Übernahme gemeindlicher Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Gemeinde der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.
§ 3 Treuepflicht
- Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter dürfen wegen ihrer besonderen Treuepflicht Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.
- Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die Gemeindevertretung.
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte Angelegenheiten.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die in §§ 1 - 4 geregelten Pflichten zeigt die oder der Vorsitzende dem Gemeindevorstand an, um ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.
II. Fraktionen
§ 6 Bildung von Fraktionen
- Parteien oder Wählergruppen, die durch Wahlen in der Gemeindevertretung vertreten sind, erhalten Fraktionsstatus. Die Gemeindevertreterinnen und/oder Gemeindevertreter können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Gemeindevertreterinnen und/oder Gemeindevertretern.
- Eine Fraktion kann fraktionslose Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.
- Die oder der Vorsitzende einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen der Fraktionsmitglieder, der Hospitantinnen und Hospitanten sowie ihrer oder seiner Stellvertretung der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflösung einer Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern, Hospitantinnen und Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion und ihrer Stellvertretung.
§ 7 Rechte und Pflichten
- Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
- Eine Fraktion kann Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.
III. Ältestenrat
§ 8 Rechte und Pflichten
- Der Ältestenrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der oder den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den Beratungen des Ältestenrates teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer der Gemeindevertretung. Bei Abwesenheit bzw. im Verhinderungsfall der Vorgenannten werden die jeweils gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter hinzugezogen.
- Der Ältestenrat unterstützt die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung bei der Führung der Geschäfte. Die oder der Vorsitzende soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über Angelegenheiten des Geschäftsganges der Gemeindevertretung herbeiführen, insbesondere über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertretung.
- Der Ältestenrat kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse. Der Ältestenrat tagt in der Regel nicht öffentlich.
- Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Die Verhandlungen können auch per Bild-Ton-Übertragung durchgeführt werden. Sie oder er ist verpflichtet, den Ältestenrat einzuberufen, wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister namens des Gemeindevorstandes verlangt. Beruft sie oder er den Ältestenrat während einer Sitzung der Gemeindevertretung ein, so ist diese damit unterbrochen.
- Will eine Fraktion von Vereinbarungen im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die oder den Vorsitzenden der übrigen Fraktionen.
IV. Vorsitz in der Gemeindevertretung
§ 9 Einberufen der Sitzungen
- Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu den Sitzungen der Gemeindevertretung so oft wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens sechsmal im Jahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreterinnen und/oder der Gemeindevertreter, der Gemeindevorstand oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Gemeinde und hier der Gemeindevertretung gehören; die Gemeindevertreterinnen und/oder die Gemeindevertreter haben eigenhändig zu unterzeichnen.
- Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt. Die oder der Vorsitzende hat Anträge, die den Anforderungen des § 12 genügen und in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen, auf die Tagesordnung zu setzen.
- Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter und den Gemeindevorstand. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung anzugeben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
- Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens fünf volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende die Frist verkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die oder der Vorsitzende muss auf die Verkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.
- Die Sitzungen der Gemeindevertretung finden in Präsenz statt. Die Mitglieder der Gemeindevertretung - mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung - sowie die Mitglieder des Gemeindevorstands können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, wenn eine digitale Sitzungsteilnahme in der Einladung vorgesehen ist. Ob eine Sitzung per Bild-Ton-Übertragung erfolgt, wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt. Die digitale Sitzungsteilnahme soll spätestens einen Tag vor der Sitzung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitgeteilt werden. Zugeschaltete Mitglieder der Gemeindevertretung gelten als anwesend im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 HGO. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Bild-Ton-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Hier haben die zugeschalteten Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzungen verfolgen können.
Eine digitale Sitzungsteilnahme ist nicht möglich:
- in der ersten Sitzung der Gemeindevertretung (konstituierende Sitzung)
- bei Wahlen nach § 55 HGO
- bei Beschlussfassungen nach § 39 a Abs. 3 S.2 HGO, § 57 Abs. 2 HGO, § 76 Abs. 1 und
Abs. 4 S. 3 HGO, § 76 a HGO - bei der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung
- bei der Beschlussfassung über Bauleitpläne
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und die Mitglieder der Gemeindevertretung müssen sich in der Sitzung optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung muss gewährleistet sein, dass per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter auch für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit in Bild und Ton wahrnehmbar sind.
Technisch bedingte Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, sind unbeachtlich und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse.
6. Sofern Beiräten, Beauftragten, Kommissionen oder Sachverständigen zu einzelnen
Tagesordnungspunkten ein Rederecht eingeräumt wird, so kann auch eine Zuschaltung
per Bild-Ton-Übertragung erfolgen.
§ 10 Vorsitz und Stellvertretung
- Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Gemeindevertretung. Sie oder er führt die Sitzung sachlich, gerecht und unparteiisch. Ist sie oder er verhindert, so sind die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu ihrer oder seiner Vertretung in der Reihenfolge berufen, welche die Gemeindevertretung beschlossen hat.
- Die oder der Vorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht i. S. v. §§ 27, 28 aus.
V. Anträge, Anfragen
§ 11 Anträge
- Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, jede Fraktion, der Gemeindevorstand und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Anträge in die Gemeindevertretung einbringen. Der Ausländerbeirat kann in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen oder Einwohner betreffen Anträge in die Gemeindevertretung einbringen. Der Kinder- und Jugendbeirat kann in allen Angelegenheiten, die Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren ebenfalls Anträge in die Gemeindevertretung einbringen.
- Anträge müssen begründet sein und eine klare für die Verwaltung ausführbare Anweisung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss bestimmen, ob der Antrag vor der Sitzung der Gemeindevertretung im zuständigen Ausschuss behandelt werden soll.
- Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterzeichnet bei der oder dem Vorsitzenden oder bei einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Person in der Verwaltung einzureichen. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung. Eine Antragstellung ist auch in elektronischer Form möglich. Einer Unterschrift bedarf es in diesem Fall nicht. Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen mindestens 16 volle Werktage liegen. Anträge des Gemeindevorstandes und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sollen spätestens zur Sitzung jeder Gemeindevertreterin und jedem Gemeindevertreter vorliegen.
- Zur Vorbereitung einer Entscheidung der Gemeindevertretung verweist die oder der Vorsitzende Anträge an den zuständigen Ausschuss, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies bestimmt hat. Im Übrigen hat die oder der Vorsitzende rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zu nehmen. Dies gilt auch für die nach Satz 1 verwiesenen Anträge.
- Verspätete Anträge nimmt die oder der Vorsitzende auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung.
- Während der Sitzung sind mündliche Anträge, die einen Gegenstand der Tagesordnung ergänzen oder ändern, zulässig. Diese sind in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 12 Sperrfrist für abgelehnte Anträge
- Hat die Gemeindevertretung einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen.
- Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird der Antrag abgelehnt, kann die Entscheidung der Gemeindevertretung angerufen werden.
§ 13 Rücknahme von Anträgen
Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder den Antragstellern zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter müssen alle die Rücknahme erklären.
§ 14 Antragskonkurrenz
- Hauptantrag ist ein Antrag i. S. des § 12, der als Gegenstand auf der Tagesordnung der Sitzung steht.
- Änderungsantrag ist ein Antrag, der den Inhalt des Hauptantrages geringfügig ändert.
- Konkurrierender Hauptantrag ist ein Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändert.
- Anträge, die nicht unter die Abs. 1 - 3 fallen und andere Gegenstände als in der Tagesordnung bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.
- Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt § 25 Abs.4.
§ 15 Anfragen
- Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung schriftliche Anfragen i.S.v. § 50 Abs. 2 HGO an den Gemeindevorstand stellen. Hiervon nicht umfasst sind Anfragen zu Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO sowie Anfragen, deren Beantwortung wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist (§ 30 Abs. 4, Abs. 2 HDSIG). Die Anfragen sind entweder bei der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder beim Gemeindevorstand einzureichen. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die bei ihm eingehenden Anfragen innerhalb einer Frist von einer Woche an den Gemeindevorstand zur Beantwortung weiter. Der Gemeindevorstand beantwortet die Anfragen schriftlich oder mündlich in einer Sitzung der Gemeindevertretung. Eine Erörterung der Beantwortung findet nicht statt. Der Fragestellerin oder dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Die Anfragen sind in der Frist des § 11 Abs. 3 bei der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung einzureichen.
- Unbeschadet des Abs. 1 sind die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung Fragen zu stellen.
- Fragen, die nicht zum Zwecke der Überwachung i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO dienen, sondern lediglich der Information der Fragestellerin oder dem Fragesteller, sind lediglich im Rahmen des Abs. 2 gestattet.
- Jede Sitzung beginnt mit einer Fragestunde.
VI. Sitzungen der Gemeindevertretung
§ 16 Öffentlichkeit
- Die Gemeindevertretung berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Die Öffentlichkeit ist auch gewahrt, wenn die Sitzung mittels Bild-Ton-Übertragung durchgeführt wird. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.
- Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.
- Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, soweit dies angängig ist.
§ 17 Beschlussfähigkeit
- Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und der Gemeindevertreter anwesend ist. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit sind auch die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu berücksichtigen, die an der Sitzung mittels Bild-Ton-Übertragung teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern.
- Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
- Besteht bei mehr als der Hälfte der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht (z.B. wegen Interessenwiderstreits gem. § 25 HGO), so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beschlussfähig.
§ 18 Sitzungsordnung, Sitzungsdauer und Film- und Tonaufzeichnungen
- Während der Sitzungen ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder Tiere mitzubringen. Um den Belangen der Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung zu tragen, ist es gestattet minderjährige Kinder zur Sitzung mitzubringen.
- Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. Andere Tonaufzeichnungen sowie Film- und Fernsehaufnahmen durch die Medien sind nur zulässig, wenn dies in der Hauptsatzung entsprechend geregelt ist.
- Eine Echtzeitübertragung in Bild und Ton im Internet ist nur zulässig, wenn dies in der Hauptsatzung der Gemeinde vorgesehen ist.
- Die Sitzungen der Gemeindevertretung beginnen in der Regel um 19.30 Uhr und enden um 23.00 Uhr. Die Sitzungen der Ausschüsse beginnen in der Regel um 19.00 Uhr und enden um 23.00 Uhr. Bei der Festlegung der Sitzungszeiten soll den Belangen der Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung getragen werden. Die laufende Beratung oder Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Unerledigte Verhandlungsgegenstände setzt die oder der Vorsitzende vorrangig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung.
- Wird eine Sitzung auf Antrag oder durch die oder den Vorsitzenden unterbrochen, so ist sie spätestens am nächsten Tag fortzusetzen. Ist dies nicht möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Zu dieser Sitzung ist neu einzuladen.
§ 19 Teilnahme des Gemeindevorstandes
- Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen teil. Sofern eine Bild-Ton-Übertragung der Sitzung erfolgt, können die Mitglieder des Gemeindevorstands auch hieran durch Zuschaltung teilnehmen. Der Gemeindevorstand muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.
- Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Gemeindevorstand. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Gemeindevorstandes abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Gemeindevorstandes darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten. In diesem Fall kann der Gemeindevorstand eine andere Beigeordnete oder einen anderen Beigeordneten als Sprecherin oder Sprecher benennen.
§ 20 Teilnahme des Ausländerbeirates
- Die oder der Vorsitzende des Ausländerbeirates nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse und der Gemeindevertretung teil.
- Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausländerbeirates teil.
VII. Gang der Verhandlung
§ 21 Ändern und Erweitern der Tagesordnung
- Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnung ändern. Sie kann insbesondere beschließen,
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
- Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.
2. Die Gemeindevertretung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu
erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der
gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zustimmen. Eine
Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre
Änderungen ist ausgeschlossen.
§ 22 Beratung
- Die oder der Vorsitzende ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf.
- Zur Begründung des Antrages erhält zuerst die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort. Es folgt der Bericht des Ausschusses. Danach eröffnet die oder der Vorsitzende die Aussprache.
- Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die oder der Vorsitzende die Redefolge. Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können ihren Platz in der Redeliste jederzeit abtreten. Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag direkt, d. h. außerhalb der Redeliste erwidert wird.
- Die oder der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen. Will sie oder er an der Beratung teilnehmen, so hat sie oder er die Sitzungsleitung einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu übertragen.
- Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter soll zu einem Antrag nur einmal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:
- Das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der
Abstimmung, - Fragen zur Klärung von Zweifeln,
- Persönliche Erwiderungen.
6. Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass eine Gemeindevertreterin oder ein
Gemeindevertreter mehrmals zur Sache spricht. Widerspricht eine Gemeindevertreterin
oder ein Gemeindevertreter, hat die Gemeindevertretung zu entscheiden.
7. Verweist die Gemeindevertretung einen Antrag an einen Ausschuss oder an den
Gemeindevorstand, so ist damit die Beratung des Gegenstandes geschlossen. Noch
vorliegende Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.
§ 23 Anträge zur Geschäftsordnung
- Ein Antrag zur Geschäftsordnung zielt auf einen Beschluss über das Verfahren der Gemeindevertretung.
- Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter können sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände melden. Ein Redebeitrag wird deswegen nicht unterbrochen. Die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter kann unmittelbar nach dessen Schluss den Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die oder der Vorsitzende nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen. Dieser gilt als angenommen, wenn niemand widersprochen hat.
- Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.
§ 24 Redezeit
- Die Redezeit für den einzelnen Beitrag einer Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters beträgt grundsätzlich höchstens fünf Minuten, wenn nicht diese Geschäftsordnung Abweichendes bestimmt.
- Bei wichtigen Verhandlungsgegenständen, wie insbesondere die Beratung des Haushaltes, kann die Redezeit abweichend festgelegt werden. Eine Gesamtredezeit für die Beratung einzelner Gegenstände ist auf die Fraktionen zu verteilen. Fraktionslose Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Die vom Gemeindevorstand verbrauchte Redezeit wird dabei nicht auf die Gesamtredezeit angerechnet.
§ 25 Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen
- Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, nach Schluss der Beratung - jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung - hierauf persönlich zu erwidern und die Angriffe zurückzuweisen und falsche Behauptungen richtigzustellen. Persönliche Erwiderungen sind nur solche Erklärungen, die eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter für sich persönlich abgibt, nicht aber solche Erklärungen, die für eine Fraktion oder Partei oder sonstige Gruppierungen abgegeben werden.
- Persönliche Erklärungen außerhalb der Tagesordnung sind vor Eintritt in die Tagesordnung oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig vorher mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen in der Sache nicht erneut aufgreifen.
- Die Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.
§ 26 Abstimmung
- Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
- Die Mitglieder stimmen durch Handaufheben offen ab. Bei einer Bild-Ton-Übertragung kann auch ein digitales Handzeichen verwendet werden. Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 39 a Abs. 3 Satz 3 HGO und § 55 Abs. 3 HGO bleiben unberührt.
- Nach Schluss der Beratung stellt die oder der Vorsitzende die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie oder er stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf sie oder er fragen, wer den Antrag ablehnt.
- Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den in der Sache weitestgehenden Antrag abzustimmen. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge und dann über die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt. Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die oder der Vorsitzende.
- Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter wird namentlich abgestimmt. Die oder der Vorsitzende befragt jede Gemeindevertreterin und jeden Gemeindevertreter einzeln über ihre oder seine Stimmabgabe, die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jeder Gemeindevertreterin und jedes Gemeindevertreters in der Niederschrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht jeder Gemeindevertreterin oder jedes Gemeindevertreters, ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzuhalten.
- Die oder der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie oder er die Abstimmung unverzüglich wiederholen.
§ 27 Wahlen
- Führt die Gemeindevertretung Wahlen durch, so gelten die Bestimmungen des § 55 HGO sowie die für sinngemäß anwendbar erklärten Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes. § 62 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.
VIII. Ordnung in den Sitzungen
§ 28 Ordnungsgewalt und Hausrecht
- Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den Sitzungen der Gemeindevertretung und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen aufhalten bzw. im Rahmen einer Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teilnehmen.
- Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht der oder des Vorsitzenden
- die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf gestört wird,
- die Personen, die sich ungebührlich benehmen oder die Ordnung der Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen oder die Bild-Ton-Übertragung zu unterbrechen,
- bei störender Unruhe unter den Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.
Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
§ 29 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Gemeindevertreterinnen und
Gemeindevertretern sowie Mitgliedern des Gemeindevorstandes
- Die oder der Vorsitzende ruft Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholten Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.
- Die oder der Vorsitzende entzieht der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter oder dem Mitglied des Gemeindevorstandes das Wort, wenn sie oder er es eigenmächtig ergriffen hat oder die Redezeit überschreiten. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.
- Die oder der Vorsitzende ruft die Gemeindevertreterin oder den Gemeindevertreter oder das Mitglied des Gemeindevorstandes bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.
- Die oder der Vorsitzende kann eine Gemeindevertreterin oder einen Gemeindevertreter bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten für eine oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen. Die oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung der Gemeindevertretung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.
IX. Niederschrift
§ 30 Niederschrift
- Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
- Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Personen aus dem in § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift alleine verantwortlich.
- Den Gemeindevertreterinnen und den Gemeindevertretern sowie den Mitgliedern des Gemeindevorstandes wird eine Kopie der Niederschrift zugeleitet. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.
- Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von fünf Tagen nach der Übermittlung der Kopie der Niederschrift bei der oder dem Vorsitzenden in schriftlicher oder elektronischer Form erheben. Die Einwendung ist zu begründen. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet die Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung.
- Zur Information der Bevölkerung werden die Niederschriften von öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung auf der Internetseite der Gemeinde zur Einsichtnahme veröffentlicht. Die bereitgestellte Niederschrift muss inhaltlich datenschutzgerecht gestaltet werden und darf nicht über die nach § 61 Abs. 1 HGO zwingenden Inhalte hinausgehen. Auf personenbezogene Daten von dritten Personen wie etwa Bürgerinnen und Bürgern ist im Rahmen der Veröffentlichung möglichst zu verzichten.
- Die Sitzung kann von der Verwaltung mit einem Tonträger aufgezeichnet werden. Dieser ist von der Verwaltung aufzubewahren und kann auf Antrag von jeder Gemeindevertreterin und jedem Gemeindevertreter und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes in den Räumen der Verwaltung bis zum Ablauf der Frist des Abs. 4 - bei Einwendungen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung - abgehört werden. Danach wird die Aufzeichnung gelöscht.
X. Ausschüsse
§ 31 Aufgaben der Ausschüsse, Federführung
- Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag, der als Antrag im Sinne des § 11 der Geschäftsordnung anzusehen ist. Die Ausschussvorsitzenden oder dazu besonders bestimmte Mitglieder berichten der Gemeindevertretung mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.
- Die Gemeindevertretung bestimmt einen Ausschuss als federführend, wenn sie Anträge an mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln ihre schriftliche Stellungnahme in angemessener Frist an den federführenden Ausschuss, der diese in seinem Bericht mit vorträgt.
- Hat die Gemeindevertretung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann sie dies jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.
§ 32 Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung
- Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach § 62 HGO. Hat die Gemeindevertretung beschlossen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen sollen, benennen die Fraktionen der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb einer Woche nach dem Beschluss schriftlich die Ausschussmitglieder. Die oder der Vorsitzende gibt der Gemeindevertretung die Zusammensetzung schriftlich bekannt. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder von den Fraktionen der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich benannt.
- Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und der Vertreterin oder dem Vertreter Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen.
- Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu erklären. Die Neubenennung erfolgt nach Abs. 1 S. 2 u. 3.
§ 33 Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften
- Die oder der Vorsitzende des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand fest.
- Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 16 gilt entsprechend.
- Für den Geschäftsgang der Ausschüsse finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt.
§ 34 Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen
- Ein Stimmrecht haben alleine die Mitglieder des Ausschusses. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre oder seine Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
- Wer einen Antrag gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch wenn er ihnen nicht als Mitglied angehört.
- Der Gemeindevorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. § 19 gilt entsprechend. Sonstige Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können – auch an nicht-öffentlichen Sitzungen - nur als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen Regeln des § 42 Abs. 2 HGO.
- Die Ausschüsse müssen den Ausländerbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen, zu den Beratungen zuziehen. Sie können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.
XI. Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen
Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen
§ 35 Sonstige Beteiligungsrechte gemäß § 8 c HGO
Die Gemeindevertretung und die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten der Gemeinde, Kommissionen und Sachverständigen für Angelegenheiten, die in deren Tätigkeitsbereich fallen, Anhörungs-, Vorschlags- und Rederechte einräumen.
XII. Schlussbestimmungen
§ 36 Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung
- Die oder der Vorsitzende entscheidet im Einzelfall wie diese Geschäftsordnung auszulegen ist. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt die Gemeindevertretung.
- Die Gemeindevertretung kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 37 Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung
Die Gemeindevertretung kann für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung Geldbußen bis zum Betrage von 50,00 Euro beschließen.
Bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Gemeindevertretung anstelle von Geldbußen auch den Ausschluss auf Zeit, längstens für drei Monate, beschließen.
Die oder der Vorsitzende hat die Zuwiderhandelnde oder den Zuwiderhandelnden schriftlich zur Zahlung der Geldbuße aufzufordern und darauf zu achten, dass der Sitzungsausschluss eingehalten wird.
§ 38 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung vom 31. August 2017 außer Kraft.
Fuldatal, den 25. Juni 2026
(Siegel)
gez. Thorsten Geidies
Vorsitzender der Gemeindevertretung

