Auf Grundlage der §§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und §§ 42 (3) und 43(1) Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG) erlässt der Kreisausschuss des Landkreises Kassel als zuständige untere Naturschutzbehörde folgende Allgemeinverfügung:
§ 1
Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern
1. Zum Schutz von nach BNatSchG besonders oder streng geschützten Wirbeltieren (z.B. Igeln, Amphibien, Reptilien) ist im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung der Betrieb von Mährobotern in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis einer halben Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages verboten. Angaben zum genauen Zeitpunkt des jeweiligen Sonnenaufgangs bzw. Sonnenuntergangs sind zum Beispiel abrufbar unter: https://www.timeanddate.de/sonne/@2892514
2. Mähroboter im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind jede Art von Servicerobotern, die selbsttätig eine vorgegebene Rasen- oder Grünfläche mähen können.
§ 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst das gesamte Gebiet des Landkreises Kassel.
§ 3
Ausnahmen und Befreiungen
Eine Ausnahme von dem Verbot aus § 1 Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung ist durch die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Kassel auf Antrag zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass im konkreten Einzelfall keine Gefahr für Leib und Leben von gesetzlich geschützten Arten durch den Einsatz eines Mähroboters entsteht.
Eine Befreiung von dem Verbot aus § 1 Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung kann durch die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Kassel auf Antrag ent- sprechend § 67 Absatz 2 BNatSchG erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
§ 4
Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses angeordnet.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Begründung
I. Zuständigkeit
Die vorliegende Allgemeinverfügung ergeht auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 42 (3) und 43 (1) Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG) in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Gemäß § 43 (1) HeNatG überwachen die unteren Naturschutzbehörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
II. Begründung der Betriebszeitenregelung
Der Westigel (Erinaceus europaeus) ist von einem ehemaligen Waldbewohner zu einem Kulturfolger geworden und bewohnt vor allem siedlungsnahe Bereiche. Dementsprechend sind bestimmte (Nutzungs-)Änderungen im urbanen Siedlungsraum potenziell gefährdend für den Igel. Aus zahlreichen Gebieten Deutschlands liegen Untersuchungen vor, die auf einen Rückgang des Igels hinweisen. Für Hessen wird der Westigel in der Roten Liste der Säugetiere auf der Vornwarnliste geführt, ebenso in Deutschland. Um einem weiteren Rückgang entgegenzuwirken, sind weitreichende Schutzmaßnahmen erforderlich. Mähroboter stellen eine große Gefahrenquelle insbesondere für Igel dar. Die von ihnen verursachten gravierenden Schnittverletzungen führen häufig zum Tode. Darüber hinaus kommt es zu langen und erheblichen Leiden und Schmerzen. Dies gilt grundsätzlich auch für andere kleinere Wirbeltiere wie zum Beispiel Amphibien und Reptilien. Insbesondere bei der nächtlichen Nahrungssuche und Wanderungen unserer Kröten bestehen die oben geschilderten Gefahren. Das Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern liefert daher einen wichtigen und effektiven Beitrag zum Artenschutz, da es eine Gefahrenquelle für betroffene Tierarten minimiert. Da es sich lediglich auf die Dämmerungs- und Nachtzeiten bezieht, stellt es keine unverhältnismäßige Einschränkung für die Nutzung von Mährobotern dar. Somit handelt es sich bei dem Verbot um eine zumutbare Einschränkung und ist als Schutzmaßnahme für Igel und andere kleine Wirbeltiere, die gesetzlich besonders geschützt sind, geeignet, angemessen und verhältnismäßig.
III. Begründung der sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (nachfolgend: VwGO genannt).
Grundsätzlich hätte eine Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung. Praktisch bedeutet dies, dass die Ge- und Verbote der Allgemeinverfügung bis zum Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens nicht beachtet werden müssten, der Betrieb von Mährobotern während der Nacht sowie der Dämmerung also für jedermann im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung fortgesetzt werden könnte. Hierdurch würde weiterhin ein erhebliches Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko durch den Einsatz von Mährobotern zulasten von Igeln, Amphibien und anderen kleinen Wirbeltieren bestehen.
Angesichts des Rückganges der Bestandzahlen bei den oben genannten Artengruppen wäre dies nicht hinzunehmen.
Das Entfallen der aufschiebenden Wirkung wird durch ein überwiegendes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung gerechtfertigt, welches gegenüber dem Interesse Einzelner an einer ungehinderten, weiteren Nutzung von Mährobotern auch während der Dämmerung und in der Nacht nach Abwägung sämtlicher rechtlicher und sachlicher Gesichtspunkte überwiegt. Hierbei wurde insbesondere das Interesse der Betreiberinnen und Betreiber von Mährobotern an einer uneingeschränkten Nutzung sowie das Interesse an einer effektiven Verhinderung der Verwirklichung des zum Teil sogar strafbewehrten Verbotstatbestandes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch den Einsatz von Mährobotern berücksichtigt.
Es wurde berücksichtigt, dass Mähroboter außerhalb der Verbotszeit weiterhin eingesetzt werden können. Es sind keine überwiegenden Gründe ersichtlich, die eine fortgesetzte Duldung des Betriebs von Mährobotern in der Dämmerungs- und Nachtzeit und des damit einher gehenden vermeidbaren Verletzungs- und Tötungsrisikos für Igel und andere kleine Wirbeltiere rechtfertigen würde, bis etwa eine (häufig mehrere Jahre Zeit in Anspruch nehmende) gerichtliche Klärung erfolgt ist. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Anordnung überwiegt damit das eventuelle Interesse an einer aufschiebenden Wirkung der hiervon Betroffenen.
Hinweis
Zuwiderhandlungen gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Kassel eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Verwaltungsgericht Kassel, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gestellt werden.
Wolfhagen, den 20.07.2026
Der Kreisausschuss des Landkreises Kassel
Ackermann
Kreisbeigeordneter

