Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Kassel

Allgemeinverfügung 

Auf  Grundlage  der  §§  3  Abs.  2  in  Verbindung  mit  §  44  Abs.  1  Nr.  1 Bundesnaturschutzgesetz  (BNatSchG)  und  §§  42  (3)  und  43(1)  Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG) erlässt der Kreisausschuss des Landkreises Kassel als zuständige untere Naturschutzbehörde folgende Allgemeinverfügung: 

§ 1 

Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern

1. Zum   Schutz   von   nach   BNatSchG   besonders   oder   streng   geschützten Wirbeltieren  (z.B.  Igeln,  Amphibien,  Reptilien)  ist  im  Geltungsbereich  der Allgemeinverfügung der Betrieb von Mährobotern in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis einer halben Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages verboten.  Angaben zum genauen Zeitpunkt des jeweiligen Sonnenaufgangs bzw. Sonnenuntergangs sind zum Beispiel abrufbar unter: https://www.timeanddate.de/sonne/@2892514 

2. Mähroboter   im   Sinne   dieser Allgemeinverfügung sind jede Art von Servicerobotern,  die  selbsttätig eine vorgegebene Rasen- oder Grünfläche mähen können.   

§ 2  Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst das gesamte Gebiet des Landkreises Kassel. 

§ 3 

Ausnahmen und Befreiungen

Eine Ausnahme von dem Verbot aus § 1 Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung ist durch die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Kassel auf Antrag zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass im konkreten Einzelfall keine Gefahr für Leib und Leben von gesetzlich geschützten Arten durch den Einsatz eines Mähroboters entsteht.   

Eine Befreiung von dem Verbot aus § 1 Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung kann durch die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Kassel auf Antrag ent- sprechend § 67 Absatz 2 BNatSchG erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.   

§ 4 

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses angeordnet.   

§ 5  

Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.   

 

Begründung

I.          Zuständigkeit

Die vorliegende Allgemeinverfügung ergeht auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 42 (3) und 43 (1) Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG) in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 

Gemäß § 43 (1) HeNatG überwachen die unteren Naturschutzbehörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. 

II.         Begründung der Betriebszeitenregelung

Der Westigel (Erinaceus europaeus) ist von einem ehemaligen Waldbewohner zu  einem  Kulturfolger  geworden  und  bewohnt  vor  allem  siedlungsnahe Bereiche. Dementsprechend  sind  bestimmte   (Nutzungs-)Änderungen   im urbanen Siedlungsraum potenziell gefährdend für den Igel.  Aus zahlreichen Gebieten Deutschlands liegen Untersuchungen vor, die auf einen Rückgang des Igels hinweisen. Für Hessen wird der Westigel in der Roten Liste der Säugetiere auf der Vornwarnliste geführt, ebenso in Deutschland. Um einem weiteren Rückgang     entgegenzuwirken,  sind  weitreichende Schutzmaßnahmen erforderlich.  Mähroboter stellen eine große Gefahrenquelle insbesondere für Igel dar. Die von ihnen verursachten gravierenden Schnittverletzungen führen häufig zum Tode. Darüber hinaus kommt es zu langen und erheblichen Leiden und Schmerzen. Dies gilt grundsätzlich auch für andere kleinere Wirbeltiere wie zum  Beispiel  Amphibien  und  Reptilien.  Insbesondere  bei  der  nächtlichen Nahrungssuche  und  Wanderungen   unserer  Kröten  bestehen  die  oben geschilderten  Gefahren.  Das  Verbot  der  nächtlichen  Inbetriebnahme  von Mährobotern  liefert  daher  einen  wichtigen  und  effektiven  Beitrag  zum Artenschutz, da es eine Gefahrenquelle für betroffene Tierarten minimiert. Da es sich lediglich auf die Dämmerungs- und Nachtzeiten bezieht, stellt es keine unverhältnismäßige  Einschränkung für die Nutzung von Mährobotern dar. Somit handelt es sich bei dem Verbot um eine zumutbare Einschränkung und ist als Schutzmaßnahme für Igel und andere kleine Wirbeltiere, die gesetzlich besonders geschützt sind, geeignet, angemessen und verhältnismäßig. 

III.        Begründung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt im öffentlichen Interesse nach  §  80  Abs.  2  Nr.  4  Verwaltungsgerichtsordnung  (nachfolgend:  VwGO genannt). 

Grundsätzlich hätte eine Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung. Praktisch bedeutet dies, dass die Ge- und Verbote der Allgemeinverfügung bis zum Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens nicht beachtet werden müssten, der Betrieb von Mährobotern während der Nacht sowie   der   Dämmerung   also   für   jedermann   im   Geltungsbereich   der Allgemeinverfügung fortgesetzt werden könnte. Hierdurch würde weiterhin ein erhebliches   Verletzungs-   bzw.   Tötungsrisiko   durch   den   Einsatz   von Mährobotern zulasten von Igeln, Amphibien und anderen kleinen Wirbeltieren bestehen. 

Angesichts  des  Rückganges  der  Bestandzahlen  bei  den  oben  genannten Artengruppen wäre dies nicht hinzunehmen. 

Das Entfallen der  aufschiebenden Wirkung  wird durch ein überwiegendes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung   gerechtfertigt,   welches   gegenüber   dem   Interesse Einzelner an einer ungehinderten, weiteren Nutzung von Mährobotern auch während  der  Dämmerung  und  in  der  Nacht  nach  Abwägung  sämtlicher rechtlicher   und   sachlicher   Gesichtspunkte   überwiegt.   Hierbei   wurde insbesondere   das   Interesse   der   Betreiberinnen   und   Betreiber   von Mährobotern an einer uneingeschränkten Nutzung sowie das Interesse an einer   effektiven   Verhinderung   der   Verwirklichung   des   zum   Teil   sogar strafbewehrten Verbotstatbestandes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch den Einsatz von Mährobotern berücksichtigt.   

Es wurde berücksichtigt, dass Mähroboter außerhalb der Verbotszeit weiterhin eingesetzt werden können. Es sind keine überwiegenden Gründe ersichtlich, die   eine   fortgesetzte   Duldung   des   Betriebs   von   Mährobotern   in   der Dämmerungs- und Nachtzeit und des damit einher gehenden vermeidbaren Verletzungs-  und  Tötungsrisikos  für  Igel  und  andere  kleine  Wirbeltiere rechtfertigen würde, bis etwa eine (häufig mehrere Jahre Zeit in Anspruch nehmende) gerichtliche Klärung erfolgt ist. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Anordnung überwiegt damit das eventuelle Interesse an einer aufschiebenden Wirkung der hiervon Betroffenen. 

Hinweis 

Zuwiderhandlungen gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen   diese   Allgemeinverfügung   kann   innerhalb   eines   Monats   nach Bekanntgabe  Widerspruch  beim  Landkreis  Kassel  eingelegt  werden.  Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.   

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung  (VwGO)  beim  Verwaltungsgericht  Kassel,  ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gestellt werden.   

Wolfhagen, den 20.07.2026

Der Kreisausschuss  des Landkreises Kassel

Ackermann 

Kreisbeigeordneter

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