Amtliche Bekanntmachung

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fuldatal

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Gebührensatzung

zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fuldatal

 

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90,93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) und des § 40 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fuldatal vom 01.08.2022 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 30.10.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Fuldatal folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der gemeindeeigenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Fuldatal vom 01.08.2022 sowie für die damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungsordnung sind:

  1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

  2. Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungs­gesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebens-
partnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und
-kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

  1. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 + 4 der Friedhofs- und Bestattungsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

 

  1. Diejenige Person, die sich der Gemeinde Fuldatal gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2)  Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)  Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungsordnung.

(2)  Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1)  Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)  Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbe­scheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können auf besonderen Antrag Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6

Aufrechnung

Aufrechnungen gegen Gebühren, die nach dieser Gebührensatzung erhoben werden, sind nur im Rahmen allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen zulässig.

II. Gebührenarten

§ 7

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erd- und Aschenbestattungen

(1)  Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf die Dauer  von 35 Jahren sind zu entrichten:


a)  für ein einstelliges Grab                                                                                 3.780,00 €

b)  für ein zweistelliges Grab                                                                               6.060,00 €

c)  für ein dreistelliges Grab                                                                                8.340,00 €

(2)  Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen) auf die Dauer von 35 Jahren sind zu entrichten:                                                           3.310,00 €

(3)  Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4)  Für die Verlängerung einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden Gebühren nach Abs. 1 und 2 zeitanteilig je Monat erhoben. 

(5)  Zubestattung in ein bestehendes Wahlgrab über ein bereits erworbenes Recht hinaus.                                                                                                                                            310,00 €

§ 8

Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern für Erd- und Aschenbestattungen

(1)  Für die Überlassung von Reihengräbern für Erd- und Aschenbestattungen auf die Dauer von 25 Jahren werden erhoben:

a)  Reihengräber für die Bestattung eines

Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                          2.040,00 €

b)  Reihengräber für die Bestattung eines

Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr                                                  2.220,00 €

c)  für ein Urnenreihengrab                                                                                1.600,00 €

d)  Grabstätte für Föten und totgeborene Kinder

     einschließlich Pflege,                                                                                      1.550,00 €

e)  anonymes Urnenreihengrab einschließlich Pflege                                    1.490,00 €

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Rasengrabstätten

(1)  Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Rasenwahlgrabstätten für

       Erdbestattungen auf die Dauer von 35 Jahren sind zu entrichten:

       a)  für eine einstellige Rasenwahlgrabstätte einschließlich Pflege                     4.780,00 €
       b)  für eine zweistellige Rasenwahlgrabstätte einschließlich Pflege                  8.070,00 €

       c)  für den Wiedererwerb einer Rasenwahlgrabstätte gelten Nr. a) und b) entsprechend

       d)  Für die Verlängerung einer Rasenwahlgrabstätte werden Gebühren nach Nr. a) und b)              zeitanteilig je Monat erhoben.


(2)  Für die Überlassung von Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen auf die Dauer von

       25 Jahren einschließlich Pflege sind zu entrichten:                                             2.930,00 €


§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an Urnengemeinschaftsgrabstätten

 

Für die Überlassung eines Urnengemeinschaftsgrabplatzes auf die Dauer von

25 Jahren einschließlich Pflege sind zu entrichten:                                                   1.640,00 €

§ 11

Erwerb von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten

Für die Überlassung von Baumgrabstätten sind zu entrichten:

a)  Urnenreihengrab am Baum für 25 Jahre einschließlich Pflege                           1.600,00 €

b)  Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) am Baum für 35 Jahr einschließlich                                                   Pflege                                                                                                                              3.210,00 €

§ 12

Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen

Für die Benutzung einer Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a)  Nutzung der Leichenzellen zur Aufbewahrung einer Leiche                               474,00 €

b)  Nutzung der Leichenhallen zur Durchführung einer Trauerfeier                       269,00 €

§ 13

Bestattungsgebühren

(1)  Für Bestattungen (Erdaushub und Verfüllung) werden folgende Gebühren erhoben:

 a)  im Reihengrab für Verstorbene

  bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                                                515,00 €

 b)  im Reihengrab oder Wahlgrab für Verstorbene

  ab dem 5. Lebensjahr                                                                                       981,00 €

 

(2)  Für die Bestattung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

  a)  in einem Urnengrab                                                                                      236,00 €

  b)  in einem Wahlgrab für Erdbestattungen                                                   236,00 €

 

(3)  Für die Bestattung eines Fötus oder einer Frühgeburt unter 6 Monaten ins                                   Sammelbestattungsfeld                                                                                236,00 €

 

§ 14

Gebühren für Umbettungen

(1)  Beantragte Umbettungen bei Erdbestattungen können nur durch Beauftragte (Fachinstitute) erfolgen. Die entstehenden Kosten sind der Friedhofsverwaltung zuzügl. einer Verwaltungsgebühr von 57,00 € vom Antragsteller zu erstatten.

(2)  Die Umbettung einer Aschenurne erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Es entstehen folgende Gebühren:

a)  bei Umbettung innerhalb des Friedhofes                                                         261,00 €

b)  bei Umbettung nach einem anderen Friedhof der Gemeinde                      300,00 €

c)  bei Umbettung in eine andere Gemeinde/Stadt                                               145,00 €

 

§ 15

Verwaltungsgebühren

(1)  Für die Genehmigung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen
entstehen pro gestelltem Genehmigungsantrag folgende Gebühren:           42,00 €

(2)  Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für

gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte

a)  für die Dauer eines Jahres                                                                                 13,00 €

b)  für die Dauer von fünf Jahren                                                                           43,00 €

§ 16

Gebühren für Grabräumungen

(1)  Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefristen trotz zweimaliger schriftlicher Auf­forderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb vom Friedhofsträger ausgeführt werden, so werden dafür die jeweils nachfolgenden Gebühren entsprechend erhoben:

a)  Gräber für Erdbestattungen

a1)  Reihengrab/einstelliges Wahlgrab                                                           406,00 €

a2)  Zweistelliges Wahlgrab                                                                              523,00 €

a3)  Dreistelliges Wahlgrab                                                                               600,00 €

 

b)  Gräber für Aschenbestattungen

Urnenreihengrab/Urnenwahlgrab                                                                    367,00 €

 

(2)  Bei Einebnungen von ungepflegten Grabstätten gelten die Gebühren des Abs. 1 entsprechend.

§ 17

Sonstige Gebühren

(1)  Pflegegebühr bei vorzeitiger Einebnung und einmaliger Umgestaltung von Grabstätten für die restliche Ruhefrist pro Grabstelle und angefangenem Jahr

a)  Reihengrab                                                                                                  155,00 €

b)  Wahlgrab pro Grabstelle                                                                                                  

b1) Wahlgrab einstellig                                                                                   155,00 €

b2) Wahlgrab zweistellig                                                                                 174,00 €

b3) Wahlgrab dreistellig                                                                                  194,00 €

c)  Kindergrab                                                                                                      97,00 €

d)  Urnenreihengrab                                                                                           97,00 €

e)  Urnenwahlgrab                                                                                               97,00 €

Die Pflegegebühren werden zeitanteilig je Monat erhoben und sind ab dem Zeitpunkt der    Entstehung als Gesamtbetrag fällig.

(2)  Versenkhütchen für Urnen (ohne Überurne) werden gem. Fremdrechnung abgerechnet.

§ 18

Gebühren für Bestattungen an Sonnabenden

Für Bestattungen an Sonnabenden werden die Gebühren nach § 13 um 50 % erhöht.

§ 19

Ermächtigung des Gemeindevorstandes

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fuldatal wird ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Satzung zuzulassen.

§ 20

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung vom 05.12.2019 außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Fuldatal, 31.10.2024                                                      Der Gemeindevorstand

                                                                                          der Gemeinde Fuldatal

                                             (Siegel)

                                                                                         gez.  Schreiber, Bürgermeister

Ansprechpartner

Keine Abteilungen gefunden.
Keine Mitarbeitende gefunden.