Amtliche Bekanntmachung

1. ÄNDERUNGSSATZUNG ZUR WASSERVERSORGUNGSSATZUNG [WVS]

Amtliche Bekanntmachung

1. ÄNDERUNGSSATZUNG ZUR WASSERVERSORGUNGSSATZUNG [WVS]

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90), der §§ 30, 31 und 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2022 (GVBl. S. 764), der §§ 1 bis 5a, 6a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldatal in der Sitzung am 04.12.2024 folgende 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung beschlossen:

 

III.      Abgaben und Kostenerstattung

§ 28 Grundgebühr

1. Die Grundgebühr wird für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (u. a. Wasserwerke, Pumpwerke, Rohrleitungen) und für das Vorhalten der Messeinrichtung erhoben.

2. Die Grundgebühr wird in Abhängigkeit von der Wasserzählergröße monatsweise berechnet. Die Grundgebühr beträgt in Abhängigkeit von der Zählergröße:

Grundgebühren je Wasserzähler netto:

 

QN 1,5                  Q3=2,5                                2,50 €/Monat

QN 2,5                  Q3=4                                   3,50 €/Monat

QN 6                    Q3=10                                  8,75 €/Monat

QN 10                  Q3=16                                14,00 €/Monat

QN 15                  Q3=25                                21,87 €/Monat

QN 20                    Q3=40                              35,00 €/Monat

QN 40                    Q3=63                              55,12 €/Monat

QN 60                    Q3=100                            87,50 €/Monat

QN 100                Q3=160                            140,00 €/Monat

QN 150                Q3=250                            218,75 €/Monat

Bei Standrohren mit geeichten Messeinrichtungen zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke entfällt die Grundgebühr.

3. Bei mehreren Wasseranschlüssen eines Grundstückes gemäß § 2 wird für jeden Zähler eine Grundgebühr entsprechend der Nenngröße berechnet. Bei einen Verbundwasserzähler richtet sich die Bemessung nach den (größeren) Hauptzähler.

§ 30   Verwaltungsgebühren

  1. Sind auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die Gemeinde für jedes Ablesen der zweiten oder weiteren Messeinrichtungen 5,00 EUR.
  2. Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen verlangt die Gemeinde 60,00 EUR; für die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 15,00 EUR. Hierzu zählen insbesondere auch Ablesungen nach §11 (1) bei Verweigerung der Funktechnik.
  3. Die Gebühr für die Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage beträgt 50,00 EUR.

    IV. Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht und Ordnungswidrigkeiten

§ 37   In-Kraft-Treten

Diese 1. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.


Fuldatal, den 05.12.2024

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Fuldatal

                                                                (Siegel)

gez. Schreiber, Bürgermeister

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