Entwässerungsgenehmigung
Leistungsbeschreibung
Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.
Die Städte und Gemeinden haben in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheiden sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.
Für die Einleitung bestimmter Abwasserarten, die gefährliche Stoffe enthalten können, besteht nach dem Hessischen Wassergesetz darüber hinaus eine besondere Erlaubnispflicht, wenn sich nicht eine Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht aus der Indirekteinleiterverordnung ergibt. Die zuständige Untere Wasserbehörde erteilt darüber Auskunft.Auch die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde FuldatalEinleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen beantragen
Hier: Ergänzungen zur Leistungsbeschreibung auf der neuen Homepage der Gemeinde Fuldatal
Für das Einleiten von häuslichem Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage ist ebenfalls eine Genehmigung erforderlich. Bei Neubauten werden die Antragsunterlagen, nach erteilter Baugenehmigung, von der Gemeinde an den Bauherrn versendet. Nach Prüfung der Antragsunterlagen erfolgt eine Genehmigung. Diese kann im Einzelfall aus technischen oder wasserwirtschaftlichen Gründen eingeschränkt oder modifiziert werden.
Grundlagen und Begriffsbestimmungen für das Einleiten von Abwasser regelt die Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Fuldatal.
Rechtsgrundlage