Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden

Anmeldebescheinigung für Prostituierte
  • Leistungsbeschreibung

    Die Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeit vorher angemeldet wurde.

  • Verfahrensablauf

    Persönliche Anmeldung, ggf. mit vorheriger Terminvereinbarung. Persönliches Beratungsgespräch durch die zuständige Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen: Ausfertigung der Anmeldebescheinigung.

  • Voraussetzungen

    Geplante Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter, wenn noch keine Anmeldung bei einer anderen Behörde, auch außerhalb Hessens, erfolgt ist.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • 2 Lichtbilder
    • Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)
    • Reisepass, Personalausweis, Passersatz oder Ausweisersatz (Aufenthaltstitel)
    • ggf. Arbeitserlaubnis
  • Welche Gebühren fallen an?

    Beratungsgespräch: 32 EUR
    Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung: 15 EUR je Bescheinigung

    Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anmeldung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter erfolgen.

  • Bearbeitungsdauer

    Maximal fünf Werktage.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch und Klage.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter mitgeführt werden.

    Personen aus Ländern außerhalb der EU müssen regelmäßig auch einen Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit („Arbeitserlaubnis“) vorlegen. Das Beratungsgespräch kann vielfach auch in Ihrer Muttersprache durchgeführt werden. Sie können auch einen Sprachmittler selbst mitbringen.


An wen muss ich mich wenden?

Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.

Zuständige Abteilungen