Winterdienst / Räum- und Streupflicht

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Unter Winterdienst versteht man die Erhaltung der Verkehrssicherheit auf Straßen, Plätzen und Wegen bei Behinderungen durch Schnee oder Eis. Der Winterdienst hat sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.

    Die Räum- und Streupflicht obliegt dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Straßen dem Träger der Straßenbaulast. Der Straßenbaulastträger hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nach besten Kräften die Begeh-/Befahrbarkeit sicherzustellen.

    Im Allgemeinen verpflichten Städte und Gemeinden die Straßenanlieger durch eine Satzung, die Gehwege vor ihren Grundstücken vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen.

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Fuldatal

    Der Winter hat begonnen und bei stetig sinkenden Temperaturen ist mit Glätte und Schneefall zu rechnen. Der Baubetriebshof der Gemeinde Fuldatal ist für die anstehenden Aufgaben vorbereitet, die Fahrzeuge und Gerätschaften sind einsatzbereit.

    Der Winterdienst auf den Fahrbahnen erfolgt durch die Gemeinde Fuldatal. Den Fahrern unserer Räumfahrzeuge würde die Arbeit erheblich erleichtert, wenn in der Winterzeit die Straßen möglichst freigehalten werden. Nutzen Sie nach Möglichkeit Ihre Grundstücke zum Parken und bringen Sie Müllbehälter möglichst umgehend nach der Abfuhr wieder auf das eigene Grundstück. Damit helfen Sie, einen sicheren und zügigen Winterdienst durchführen zu können. Denken Sie bitte daran, dass ein Räumfahrzeug mindestens 3,05 m Durchfahrtsbreite benötigt.

    Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit gehört zu den wichtigsten Aufgaben von kommunalen Bauhöfen. Im Winter heißt es also, Straßen von Schnee, Eis und Glätte befreien. Doch nicht alle Straßen und Wege sind von der Räum- und Streupflicht des Bauhofs betroffen. Priorität für die Räum- und Streureihenfolge haben zunächst die Zufahrten zu Gebäuden der kritischen Infrastruktur (z.B. Feuerwehrhäuser), der Streckenverlauf der Buslinien und die Hauptverkehrsstraßen. Danach folgen die Steigungs- und Gefällstrecken. Alle übrigen Gemeindestraßen, Sackgassen und Stichstraßen werden zuallerletzt geräumt. Es kann also durchaus vorkommen, dass je nach Schnee- und Glatteislage, die nicht priorisierten Straßen nur teilweise oder gar nicht geräumt werden. Grundlage hierfür ist das Hessische Straßengesetz. 

    Bitte bedenken Sie, dass der Bauhof mit seinen Fahrzeugen nicht gleichzeitig überall sein kann.

    Die Eigentümer*innen von Grundstücken sind grundsätzlich zum Winterdienst an allen öffentlichen Flächen verpflichtet, die an das Grundstück angrenzen. Dies gilt innerhalb geschlossener Ortslagen auch für unbebaute Grundstücke.

    Zu den Pflichten gehören die Schneeräumung und die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen und Fußwegen. Dabei ist zu beachten, dass als Gehweg nicht nur ein Bürgersteig mit Hochbord gilt. Auch niveaugleich ausgebaute Flächen oder durch Markierung von der Fahrbahn abgetrennte Flächen gelten als Gehweg.

    Änderungen zum Jahreswechsel beachten

    Die Räumpflicht für nur einseitig vorhandene Gehwege wechselt jährlich. 

    In Jahren mit gerader Endziffer (Bsp.: 2026), sind die Verpflichteten der auf der Gehwegseite anliegenden Grundstücke verantwortlich.

    In Jahre mit ungerader Endziffer (Bsp.: 2027), sind die Verpflichteten der auf der Gehwegseite gegenüberliegenden Grundstücke für den Winterdienst verantwortlich.

    In Straßen ohne Gehweg ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn zu räumen. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich also an die schon geräumten Flächen anpassen.

    Die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes besteht grundsätzlich täglich von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Bei Bedarf ist das Räumen und Bestreuen zu wiederholen.

    Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Streugutrückstände müssen sobald als möglich wieder beseitigt werden.

    Die maßgebliche Satzung zur Straßenreinigung und das Hessische Straßengesetz finden Sie hier: 

    Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Fuldatal

    Hessisches Straßengesetz

     

  • Rechtsgrundlage

    • § 9 Abs. 2 Hessisches Straßengesetz (HStrG)
    • § 10 Abs. 4 HStrG
    • Ggf. Satzung Ihrer Gemeinde bzw. Stadt

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für den Winterdienst auf den Straßen liegt in der geschlossenen Ortslage bei den jeweiligen Gemeinden bzw. Städten.

Inwieweit diese durch Satzung auf die Straßenanlieger übertragen wurde, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende