Spielhallenerlaubnis

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

  • Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Ordnungsbehörde der zuständigen Gemeinde beziehungsweise Stadt.
    • Sie legen die erforderlichen Nachweise vor.
    • Die zuständige Ordnungsbehörde entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis.
  • Zuständige Stelle

    Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnisse nach dem HSpielhG sowie deren Überwachung und den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere das Vorgehen gegen illegale Spielstätten (§ 11 Abs. 1 HSpielhG). Welche Gemeinde zuständig ist, richtet sich danach, wo die Spielhalle errichtet werden soll.

  • Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 1 HSpielhG ein Antrag. Die hierfür erforderlichen Nachweise sind von der antragstellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen und zusammen mit dem Antrag vorzulegen. 

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    •    Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
    •    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    •    Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
    •    Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
    •    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    •    Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
    •    Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    •    Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
    •    Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
    •    Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
    •    Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 4 Abs. 1 HSpielhG). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V.:
     

  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein
    Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) erhoben und kann mindestens EUR 222,00 und höchstens EUR 5.500 betragen.

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Fuldatal

    Gebühr: 2000,00 €
    Vorkasse: Ja
    Die Gebühr ist im Bürgerserive zu entrichten.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Ein Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis kann jederzeit - bei Vorliegen der Voraussetzungen – gestellt werden. 

    Eine Erlaubnis ist auf eine Dauer von maximal 15 Jahren befristet. 

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer variiert von Erlaubnisbehörde zu Erlaubnisbehörde. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde. 

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Fuldatal

    Frist: 4 Wochen

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Eine Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung oder Auflage versehen werden.

    Gegebenenfalls wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
    Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (unter Bürger und Staat > Glücksspiel). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt.

Zuständige Abteilungen