Wir weisen darauf hin, dass nur Vereine gefördert werden, die einen fristgerechten Antrag abgegeben haben.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Büro des Bürgermeisters, Susanne Kaeseler, Tel.: 0561 9818-1002, Email: info@fuldatal.de.
Nachstehend wird die neue Richtlinie veröffentlicht.
Richtlinie zur finanziellen Förderung der Vereine und Verbände der Gemeinde Fuldatal
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldatal hat in ihrer Sitzung am 10.09.2025 folgende Richtlinie zur finanziellen Förderung der Vereine und Verbände der Gemeinde Fuldatal beschlossen:
§ 1 - Allgemeine Grundsätze
Die Gemeinde Fuldatal sieht im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Verpflichtung, die örtlichen Vereine und Verbände auf Antrag finanziell zu unterstützen. Fördermittel erhalten Stammvereine und Verbände, die dann in eigener Zuständigkeit auf die einzelnen Sparten, Unterabteilungen und Jugendgruppen aufgeteilt werden können.
Voraussetzung aller Förderungen ist, dass entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Leistungen der Gemeinde erfolgen auf freiwilliger Basis. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung bestimmter Leistungen besteht nicht.
§ 2 - Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen
Die gemeindlichen Zuschüsse sind zweckgebunden. Sie können nur Vereinen und Verbänden gewährt werden, wenn diese:
- ihren Sitz in Fuldatal haben,
- einen gewählten Vorstand haben und die durchgeführte Jahreshauptversammlung mit den gewählten Vorstandsmitgliedern anzeigen,
- einen monatlichen oder anderweitig regelmäßigen Mitgliedsbeitrag erheben.
§ 3 - Förderungszwecke
Nach dieser Richtlinie werden gefördert:
- Allgemeine jährliche Förderung, insb. Förderung der Jugend
- Bewirtschaftungskosten für vereinseigene Anlagen
- Beschaffung langlebiger Geräte und Ausstattungsgegenständen für den Vereinsbedarf
- Investive Maßnahmen zum Erhalt vereinseigener Anlagen
- Vereinsjubiläen
§ 4 - Vereine und Verbände, die gemeindeeigene Sportstätten oder
sonstige Einrichtungen nutzen
Vereine und Verbände, die gemeindeeigene Sportstätten oder sonstige Einrichtungen, wie z. B. Dorfgemeinschaftshäuser und Flutlichtanlagen benutzen oder mit ihren Sportstätten an diesen Anlagen angeschlossen sind, können diese Einrichtungen kostenlos nutzen, sofern im Einzelfall keine besondere Vereinbarung besteht oder die geltenden Benutzungsordnungen dieser Regel nicht widersprechen.
Das Vorgenannte gilt auch für die Einrichtungen des Landkreises, sofern der Landkreis keine anderen Regelungen trifft.
Die Vereine erhalten keine weitere Förderung durch die Gemeinde Fuldatal mit Ausnahme eines Betrages für die Jugendförderung, der 2,50 €/Jugendlichen beträgt. Es gilt die Zahl der jeweils an den überörtlichen Verband gemeldeten Jugendlichen.
§ 5 - Vereine und Verbände mit vereinseigenen Anlagen
Vereine und Verbände mit vereinseigenen Anlagen, die nicht kommerziellen Zwecken dienen, selbst unterhalten und hierfür die Bewirtschaftungskosten selbst tragen, erhalten für diese Anlagen eine jährliche Zuwendung bis zu 40 % der durch Beleg nachgewiesenen Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Kanal und Müll, höchstens jedoch 850,00 €.
Diesen Vereinen wird für die Förderung der Jugendarbeit ein Betrag von 4,00 €/Jugendlichen gezahlt. Es gilt die Zahl der jeweils an den überörtlichen Verband gemeldeten Jugendlichen.
§ 6 - Vereine und Verbände ohne vereinseigene Anlagen
Vereine, denen zur Erfüllung ihrer Vereinszwecke keine eigenen Anlagen und gemeindlichen Anlagen zur Verfügung stehen, werden im Jahr höchstens 150,00 € für die Vereinstätigkeit gewährt. Ortskuratorien sind den Vereinen gleichgestellt.
Für die Jugendarbeit wird ein Förderungsbetrag von 5,50 €/Jugendlichen gewährt. Es gilt die Zahl der jeweils an den überörtlichen Verband gemeldeten Jugendlichen.
§ 7 - Gesangvereine, Chöre und Musikzüge
Gesangvereine, Chöre und Musikzüge erhalten abweichend von den Ziffern 4 bis 6 eine jährliche Chorleiterentschädigung von 250,00 € für den ersten Chor, und darüber hinaus 75,00 € für jeden weiteren Chor.
Für die Jugendarbeit wird ein Förderungsbetrag von 4,00 €/Jugendlichen gewährt, wenn ein Kinder- oder Jugendchor vorhanden ist. Ein Anspruch auf Chorleiterentschädigung besteht dann nicht. Bei der Förderung ist die Chorleiterentschädigung vorrangig, wenn der Förderbetrag für alle Jugendlichen unter der Chorleiterentschädigung liegt.
Weitere Zuwendungen im Sinne der Ziffern 4 bis 6 können nicht in Anspruch genommen werden.
§ 8 - Investitionszuschüsse
Für die Beschaffung langlebiger Geräte und Ausstattungsgegenstände ab 250,00 € netto/Gerät bzw. Gegenstand, die dem unmittelbaren Vereinszweck dienen, können auf Antrag bis zu 10 % der Anschaffungskosten gewährt werden.
Für Investitionen in vereinseigenen Anlagen können auf Antrag bis zu 10 % der Anschaffungskosten gewährt werden.
Darüber hinaus erhalten Vereine und Verbände einen Zuschuss bis zu 30 % der Anschaffungskosten für langlebige Geräte und Ausstattungsgegenstände (ab 250,00 € netto/Gerät bzw. Gegenstand), wenn diese ausschließlich der Jugendförderung dienen.
Entsprechende Rechnungen der Anschaffungen sind vorzulegen.
Nicht gefördert werden Vereinsbekleidung und Verbrauchsmaterial.
Antragsverfahren
Der formlose Antrag ist schriftlich vom Vereinsvorstand vor der geplanten Maßnahme / Anschaffung, bis spätestens 31. August des Vorjahres, bei der Gemeinde Fuldatal einzureichen. Diesem ist eine Kopie des zu Grunde liegenden Kostenvoranschlages beizufügen. Sofern die Mittel in der Haushaltsplanung der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden, erhält der Antragsteller ein Bewilligungsschreiben. Nach Vorlage der Endabrechnung erfolgt die Überweisung des bewilligten Zuschusses auf das Vereinskonto.
§ 9 - Vereinsjubiläen / Jubiläumszuwendungen
10 Jahre = 50,00 € (Mindestbetrag)
20 Jahre = 50,00 €
25 Jahre = 62,50 €
30 Jahre = 75,00 €
40 Jahre = 100,00 €
50 Jahre = 125,00 €
60 Jahre = 150,00 €
70 Jahre = 175,00 €
75 Jahre = 187,50 €
80 Jahre = 200,00 €
90 Jahre = 225,00 €
100 Jahre = 250,00 €
110 Jahre = 275,00 €
bzw. ff. im vorstehenden Rhythmus 2,50 € pro Jahr
§ 10 - Einzelfallentscheidung
Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, im Einzelfall Abweichungen von diesem Verfahren zu beschließen.
§ 11 - Schlussbestimmungen
Der Wegfall einer Förderungsvoraussetzung (zum Beispiel Vereinsauflösung) ist der Gemeinde Fuldatal umgehend mitzuteilen.
Diese Richtlinie tritt am 01.10.2025 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Richtlinie außer Kraft.
Fuldatal, den 10.09.2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Fuldatal
gez. Tore Florin
Bürgermeister