Laut des Bundesnaturschutzgesetztes ist das Schneiden von Bäumen und Hecken vom 1. März bis zum 30. September nicht erlaubt, um nach Brutplätzen suchende Vögel zu schützen und ihnen den ungestörten Nestbau zu ermöglichen.
Aber:
Die Verkehrssicherung stellt hier eine Ausnahme dar. Damit die Ein- und Ausfahrten und stark befahrene Straßen auch in den Sommermonaten verkehrssicher genutzt werden können und die Gehwege in ihrer vollen Breite begehbar bleiben, dürfen auch in der Vogelschutzzeit sogenannte Pflegeschnitte erfolgen. Besonders wichtig ist auch die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen. Das Freischneiden ist unbedingt erforderlich, wenn wuchernde Pflanzen und überhängende Zweige an Geh- und Radwegen Fußgänger und Radfahrer behindern oder sogar gefährden. Die Straßen müssen für die Versorgung durch die Müllabfuhr, Feuerwehr und Rettungsdienste passierbar bleiben.
Werden Hecken, die an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen grenzen, nicht ausreichend zurückgeschnitten und behindern dadurch den Verkehr oder gefährden Verkehrsteilnehmer, kann die Gemeinde den Rückschnitt anordnen und auf Kosten des Eigentümers durchführen lassen. Denn Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und müssen damit rechnen, im Schadensfall mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert zu werden.
Verantwortlich für die Schnitte von Hecken und Bäumen sind die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, Grundstückbesitzende oder deren Bevollmächtigte. Zusammenfassen ist es wichtig, die Heckenpflege so zu gestalten, dass einerseits der Artenschutz beachtet wird und andererseits die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.