Amtliche Bekanntmachung

Verwaltungskostensatzung

Amtliche Bekanntmachung

Verwaltungskostensatzung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldatal hat in ihrer Sitzung am 25.02.2026 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24).

§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-

KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).

§ 1

Kostenpflichtige Amtshandlungen

  1. Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
  2. Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
  3. Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.

§ 2

Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:

§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,

§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,

§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).

§ 3

Kostenschuldner

  1. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
    1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
    2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
    3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Kostengläubiger

Kostengläubigerin ist die Gemeinde.

§ 5

Entstehen der Kostenschuld

  1. Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
  2. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 6

Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung

  1. Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
  2. Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
  3. Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

§ 7

Billigkeitsregelung

Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 8

Gebührentatbestände

  1. Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

 

Nr.

 

Gegenstand

 

EUR

1

Schriftliche Auskünfte

einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden

36,50 – 730,00

2

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind,

36,50 – 730,00

2a

wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter, eine Bedienstete die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

2b

Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

18,25

2c

Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern,

je Akte, Kartei, Buch usw.

10,00

3

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

18,25

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden.

4

Beglaubigung von Unterschriften

10,00

5

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5,00

6

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen

für jede weitere Seite zusätzlich

 

10,00

1,00

In den Fällen der Nummern 5 oder 6, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen, werden keine Gebühren erhoben für Beglaubigungen von Zeugnissen und sonstigen Nachweisen, die von Schüler, Studenten und ALG-Beziehern zum Zwecke der Bewerbung für eine berufliche oder schulische Ausbildung/Weiterbildung oder um einen Arbeitsplatz notwendig sind

7

Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner

  • die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder
  • die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden

0,25

8

Herstellung von Planpausen DIN A 0

DIN A 1 und kleiner

sonstige, je m²

9,00

6,00

16,00

9

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage

56,25

10

Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

11

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage

56,25

12

Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage

(die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)

56,25

13

Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Flurstück, mindestens je Grundstückskaufvertrag

56,25

höchstens 168,75

14

Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

15

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz und verkehrsrechtliche Anordnungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)

 

Für Sperranordnung

- bis zu 3 Tagen

- bis zu 7 Tagen

- bis zu 28 Tagen

- ab dem 28. Tag je Tag

 

- Pauschale Jahresgenehmigungen
  für Auftragsfirmen

 

Private Straßenfeste, Feste von Vereinen und Verbänden sowie Brauchtumsfeste bis zu 3 Tagen sind von der Gebühr befreit.

 

 

nach Zeitaufwand siehe Abs. 2

 

 

30,00

45,00

100,00

10,00

 

730,00

16

Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 4 HBO oder nach Anlage 2 zu § 55 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3

56,25

17

Benutzung eines Personenkraftwagens, je km

0,60

18

Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

19

Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

20

Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

21

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach §§ 63, 73, 91 HBO

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2
zzgl. eines wirtschaftlichen Vorteils

22

Gewährung einer Ausnahme nach § 31 BauNVO

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2
zzgl. eines wirtschaftlichen Vorteils

23

Recherche in Archivbeständen

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

24

Erteilung von schriftlichen Auskünften über die Lage gemeindlichen Ver‐ und Entsorgungsleitungen

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

25

Erschließungsbeitragsbescheinigung

36,50

26

Ausgabe einer Ersatz-Hundesteuermarken

18,25

27

Unbedenklichkeitsbescheinigung

36,50

28

Bescheinigung über Forderungen und Saldenmitteilungen

36,50

 

(2)     Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde                                                                                                    26,50 EUR
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde                                                                                                    21,50 EUR
für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde                                             18,25 EUR

bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25,00 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 36,50EUR erhoben.

(3)     Gebührentatbestände nach Zeitaufwand sind mindestens mit der Gebühr nach Absatz 2 in Höhe von 2 Viertelstunden für alle übrigen Beschäftigten festzusetzen.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab 01.04.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Fuldatal vom 01.01.2020 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Fuldatal, den 26.02.2026                                                           Der Gemeindevorstand

                                                                                                        der Gemeinde Fuldatal

 

                                                        (Siegel)                                  gez. Florin, Bürgermeister

 

Tag der Bereitstellung im Internet: 26.03.2026

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