Amtliche Bekanntmachung
Friedhofs- und Bestattungsordnung
der Gemeinde Fuldatal
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom. 05.07.2007 (GVBI. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldatal in der Sitzung vom 25.02.2026 für die Friedhöfe der Gemeinde Fuldatal folgende Satzung (Friedhofs- und Bestattungsordnung) beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verwaltung der Friedhöfe
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
§ 4 Begriffsbestimmung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Nutzungsumfang
§ 8 Sitzgelegenheiten
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
§ 13 Totenruhe und Umbettung
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 16 Grabbelegung
§ 17 Verlegung von Grabstätten
A. Reihengrabstätten; Rasenreihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte; Rasenreihengrabstätte
§ 19 Maße der Reihengrabstätte, Rasenreihengrabstätte
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
B. Wahlgrabstätten; Rasenwahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts
§ 22 Maße der Wahlgrabstätte; Rasenwahlgrabstätte
C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbestattung
§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte
§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte
§ 26 Definition für anonyme Urnenbestattungen
§ 27 Definition von Urnengemeinschaftsgrabstätten
§ 28 Definition der Baumgrabstätten
§ 29 Verweisungsnorm
D. Weitere Grabarten
§ 30 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 31 Gestaltungsvorschriften
§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 33 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –Einfassungen
§ 34 Standsicherheit
§ 35 Beseitigung von Grabmalen und –Einfassungen
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 36 Bepflanzung von Grabstätten
§ 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 38 Übergangsregelung
§ 39 Listen
§ 40 Gebühren
§ 41 Haftung
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofs- und Bestattungsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Fuldatal:
a) Ihringshausen
b) Simmershausen, Karlstraße
c) Simmershausen, Bergstraße
d) Rothwesten
e) Wilhelmshausen
f) Wahnhausen
g) Knickhagen
§ 2
Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, der auch über abweichende Regelungen von dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung im Einzelfall entscheidet, bzw. vom ihm beauftragten Dritten.
§ 3
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
- Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Grabstätten im Andenken an die Verstorbenen.
- Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Fuldatal waren oder
- ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf den Friedhöfen hatten oder
- die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde Fuldatal bestattet werden oder
- frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
- totgeborene Kinder und Föten.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Fuldatal waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
Abweichend hiervon werden:
- anonyme Urnenbestattungen und Bestattungen für totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden und Föten auf dem Friedhof Ihringshausen durchgeführt.
- Bestattungen in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf allen Friedhöfen außer auf dem Friedhof Simmershausen, Karlstraße durchgeführt.
3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal tung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kin der und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch ei ner oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4
Begriffsbestimmung
- Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen vorgesehener, genau bestimmter Teil der Friedhofsgrundstücke mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihen- oder mehrere Wahlgrabstellen umfassen.
- Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
3. Angehörige im Sinne des § 13 Abs. 2 FBG sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
- Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 3 Nr. c) bezeichneten Personen.
4. Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
5. Nutzungsberechtigte sind Personen, denen eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
6. Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
7. Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5
Schließung und Entwidmung
- Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
- Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Bestattungen abgelaufen sind.
- Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind jederzeit für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden und werden dann durch Aushang an den Eingängen der Friedhöfe sowie im amtlichen Mitteilungsorgan bekannt gemacht. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7
Nutzungsumfang
- Jede Person, welche den Friedhof besucht, hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. - Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
- das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu durch die Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder der gewerblich Tätigen i. S. d. § 9,
- Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
- Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
- die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- Abraum, Abfälle aller Art oder sonstige Grabgegenstände außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze und Behältnisse abzulegen,
- Tiere unangeleint mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
- abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und deren Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
3. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen mit Ausnahme von Feiern zum Volkstrauertag und Totensonntag bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 10 Tage vor der angedachten Durchführung anzumelden.
§ 8
Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9
Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
- Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere Steinmetzereien, Steinbildhauereien, Gärtnereien, Tischlereien und Bestattungsunternehmen) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der Einwilligung durch die Friedhofsverwaltung.
- Die Einwilligung erfolgt auf Antrag. Zugelassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofs- und Bestattungsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage
aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
3. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
4. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die antragsstellende Person einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
5. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und dem aufsichtsbefugten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
6. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten und haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 07.00 Uhr aufzunehmen und spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
9. Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs- und Bestattungsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10
Bestattungen
- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
- Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Da werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
- Bestattungen finden Montag bis Freitag bis 13.00 Uhr statt. Termine dienstags und donnerstags um 11.00 Uhr werden für Erdbestattungen vorgehalten. Trauerfeiern ohne Beerdigung sowie Urnenbeisetzungen können auch an Freitagnachmittagen und an Samstagen durchgeführt werden, wenn dies in Eigenregie der Bestatter geschieht und kein Friedhofspersonal zum Einsatz kommt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
Abweichende Regelungen sind in Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich. - Personen für das Tragen von Särgen und Urnen werden nicht von der Friedhofsverwaltung gestellt.
§ 11
Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
- Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle eines Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
- Leichen sind in verschlossenen Särgen in eine Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hier von unberührt.
- Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn einer Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung, sehen.
- Die Gemeinde Fuldatal haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
- Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhallen in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
- Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. durch Mitarbeitende eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
§ 12
Grabstätte und Ruhefrist
- Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
- Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
- Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte bei dem Aushub Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle der neuen Grabstätte zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
- Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Asche 25 Jahre.
- Soweit erforderlich haben Nutzungsberechtigte vor einer Bestattung Grabmale, Fundamente, Einfassungen etc. zu entfernen.
§ 13
Totenruhe und Umbettung
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
- Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Einwilligung der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
- Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
- Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Die Wiederausgrabung von Särgen und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen Erlaubnis.
IV. Grabstätten
§ 14
Grabarten
- Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- Reihengrabstätten,
- Wahlgrabstätten,
- Urnenreihengrabstätten,
- Urnenwahlgrabstätten,
- Rasenreihengrabstätten,
- Rasenwahlgrabstätten,
- Urnengemeinschaftsgrabstätten, außer auf dem Friedhof Simmershausen, Karlstraße,
- Feld für anonyme Urnenreihengrabstätten auf dem Friedhof Ihringshausen,
- Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten auf dem Friedhof Ihringshausen,
- Urnenreihengrabstätten am Baum
- Urnenwahlgrabstätten am Baum
2. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15
Nutzungsrechte an Grabstätten
- Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Fuldatal.
- Bei Streitigkeiten zwischen Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16
Grabbelegung
- In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder eine Urnenbestattung vorgenommen werden.
- Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur
gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind mit umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten; Rasenreihengrabstätten
§ 18
Definition der Reihengrabstätte; Rasenreihengrabstätte
- Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihen- und Rasenreihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
- Das Nutzungsrecht an einer Reihen- und Rasenreihengrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 4 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung übertragen werden. Über die Zulassung einer anderen Regelung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung gem. § 13 Abs. 6 FBG.
- Erwerbende Personen einer Reihengrabstätte sollen für den Fall ihres Ablebens eine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem in § 4 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 4 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der erwerbenden Person über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod von Nutzungsberechtigten, auf die das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
§ 19
Maße der Reihengrabstätte; Rasenreihengrabstätte
- Es werden eingerichtet:
- Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
2. Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,60 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.
b ) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m. - Reihengrabstätten sind innerhalb eines Jahres nach der Bestattung mit einer Grabeinfassung zu versehen. Diese muss aus einem wetterbeständigen Werkstoff und von einem entsprechenden Unternehmen gem. § 9 der Friedhofs- und Bestattungsordnung nach vorheriger schriftlicher Antragstellung versehen werden.
§ 20
Wiederbelegung und Abräumung
Über die Wiederbelegung von Reihen- und Rasenreihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
B. Wahlgrabstätten; Rasenwahlgrabstätten
§ 21
Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
- Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
- Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die gesamte Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung abhängig. - Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten und Rasenwahlgrabstätten abgegeben. Jede Wahlgrabstelle kann höchstens mit einem Sarg und zwei Urnen belegt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Grabstelle kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist, sofern auf der Grabstelle keine Urnen aufgesetzt sind. Die Ruhefrist der Urne(n) ist einzuhalten.
- Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Nutzungsberechtigte haben das Recht auf Bestattung nach ihrem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Bestattung von verstorbenen Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 3 in der Wahlgrabstätte.
Die Bestattung anderer Personen in der Wahlgrabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwal tung und nur auf Angehörige im Sinne des § 4 Abs. 3 übertragen werden. Über die Zulas sung einer anderen Regelung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung gem. § 13 Abs. 6 FBG. - Die erwerbende Person einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres Ablebens eine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem in § 4 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Peron, so geht das Nutzungsrecht in der in § 4 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen erwerbenden Person über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod von Nutzungsberechtigten, auf die das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
- Das Recht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Bestattung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Bestattung verlängert worden ist.
- Wahlgrabstätten sind innerhalb eines Jahres nach der Erstbestattung mit einer Grabeinfassung zu versehen. Diese muss aus einem wetterbeständigen Werkstoff und von einem entsprechenden Unternehmen gem. § 9 der Friedhofs- und Bestattungsordnung nach vorheriger schriftlicher Antragstellung versehen werden.
§ 22
Maße der Wahlgrabstätte; Rasenwahlgrabstätte
Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,20 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.
C. Urnengrabstätten
§ 23
Formen der Aschenbestattung
- Aschen dürfen bestattet werden in
- Urnenreihengrabstätten,
- Urnenwahlgrabstätten,
- anonymen Urnenreihengrabstätten,
- Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
- Urnengemeinschaftsgrabstätten,
- Urnenreihengrabstätten am Baum,
- Urnenwahlgrabstätten am Baum.
2. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen besteht die Möglichkeit pro Grabstelle zusätzlich bis zu zwei Urnen beizusetzen.
3. In einstelligen Wahlgrabstätten ist die Beisetzung von Urnen nur nach bereits erfolgter Erdbestattung möglich.
§ 24
Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Urnenreihengrabstätten sind innerhalb eines Jahres nach der Bestattung mit einer Grabeinfassung zu versehen. Diese muss aus einem wetterbeständigen Werkstoff und von einem entsprechenden Unternehmen gem. § 9 der Friedhofs- und Bestattungsordnung nach vorheriger schriftlicher Antragstellung versehen werden.
Sie haben folgende Maße:
Länge 1,00 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.
§ 25
Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind innerhalb eines Jahres nach der Erstbestattung mit einer Grabeinfassung zu versehen. Diese muss aus einem wetterbeständigen Werkstoff und von einem entsprechenden Unternehmen gem. § 9 der Friedhofs- und Bestattungsordnung nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung versehen werden.
Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte, die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
Sie haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 cm.
§ 26
Definition für anonyme Urnenbestattungen
Anonyme Urnenreihengrabstätten dienen ausschließlich der anonymen Bestattung von Urnen. Der Zeitpunkt der Bestattung ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt. Das Nutzungsrecht obliegt hier nur der Friedhofsverwaltung.
In dem Feld für anonyme Urnenbestattungen wird die Urnenbestattungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Bestattung einer Urne wird die Bestattungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf die beigesetzte Person durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. An einem vorhandenen Gedenkstein ist die begrenzte Ablage von Blumen/Blumengebinden möglich. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung dieses Grabfeldes und das Abräumen der niedergelegten Blumen an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
§ 27
Definition der Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGG) sind von der Friedhofsverwaltung vorgehaltene und gepflegte Grabstätten, auf denen die Bestattung von Urnen nach der Reihe erfolgt. Ein Anspruch auf einen besonderen Urnenplatz auf der Grabstätte besteht nicht. Das Nutzungsrecht obliegt hier nur der Friedhofsverwaltung.
Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung dieses Grabfeldes und das Abräumen der niedergelegten Blumen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf Wunsch können zwei nebeneinander liegende Grabstätten als Wahlgrabstätte mit einer Nutzungszeit von 35 Jahren erworben werden.
§ 28
Definition der Baumgrabstätten
- Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Bestattung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Die Bestattungen erfolgen der Reihe nach.
- In einer Baumgrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen.
- Auf Wunsch können zwei nebeneinander liegende Grabstätten als Wahlgrabstätte mit einer Nutzungszeit von 35 Jahren erworben werden.
- Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist ausschließlich bei einer Wahlgrabstätte möglich.
- Baumgrabstätten können mit Grabplatten versehen werden. Diese sind bodengleich einzulassen, frei gestaltbar und haben die Maße 0,25 m x 0,25 m, Mindeststärke 6 cm.
- Nach der Bestattung wird der Grabmittelpunkt durch einen Pflasterstein markiert, welcher mit einer Nummer versehen ist. Dieser dient zur genauen Standortbestimmung der Grabstätte. Wird keine Grabplatte eingelassen, so bleibt der Pflasterstein als Markierung bestehen.
- Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt.
§ 29
Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbestattungen nichts Abweichendes ergibt.
D. Weitere Grabarten
§ 30
Totgeborene Kinder und Föten
- Auf dem Friedhof im OT. Ihringshausen hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Diese Grabart wurde als Rasenfläche angelegt und hat mit dem anonymen Urnengrabfeld einen gemeinsamen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung dieses Feldes und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht.
- Totgeborene Kinder und Föten können auf Verlangen eines Elternteils individuell in Grabstätten gem. § 14 bestattet werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 31
Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden mit Ausnahme der Rasengrabstätten, der Urnengemeinschaftsgrabstätten, des anonymen Urnenreihengrabfeldes sowie dem Grabfeld für Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten Abteilungen (Grabfelder) mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 32
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Fuldataler Friedhöfe mit Ausnahme der in § 31 festgelegten Grabfeldbereiche gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- Jede Grabstätte ist so herzurichten und zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden - Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 34 sein.
- Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe = 0,14 m
ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe = 0,16 m
und ab 1,50 m Höhe = 0,18 m. - Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.
- Auf den Rasengrabstätten ist nur eine ebenerdige, fundamentierte Grabplatte zulässig. Diese Grabplatte hat die Maße von: min.: 0,50 m x 0,40 m, max.: 0,50 m x 0,80 m, Mindeststärke: 0,12 m. Auf den Rasengrabstätten ist eine Beetanlage nicht möglich. Aufstellen bzw. Ablegen von Grabschmuck (Vasen, Schalen o.ä.) ist nicht zulässig. Es sind gestrahlte Schriftzeichen, Ornamente oder Symbole zu verwenden. Erhabene oder aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sind nicht gestattet.
- Eine Gestaltung der Grabstelle auf einer Urnengemeinschaftsgrabstätte ist nicht möglich. An einem zentralen Ort auf der Gemeinschaftsgrabstätte wird seitens der Friedhofsverwaltung ein Grabmal aufgestellt. Die kurzfristige Ablage von begrenztem Blumenschmuck ist nur im Grabmalbereich möglich. Eine Dauerablage ist nicht möglich. An dem Grabmal kann eine Messingplatte der Größe von 0,06 m x 0,15 m x 0,002 m mit den Namen der/des Verstorbenen angebracht werden. Die Anbringung der Messingplatten erfolgt möglichst zeitnah nach Erhalt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Anspruch auf Herausgabe nach Ablauf der Ruhefrist oder Ersatz besteht gegenüber der Friedhofsverwaltung nicht.
- Eine Gestaltung der Baumgrabstätten ergibt sich aus § 28.
§ 33
Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
- Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 0,15 m x 0,30 m und Holzkreuze bis max. 0,90 m Höhe, 0,40 m Breite und mindestens 0,02 m Stärke zulässig.
- Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 schriftlich zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs, sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
- Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift, Solarbeleuchtungen usw. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Umfeld sowie die Optik sind zu beachten.
- Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet
worden sind. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab nutzungsberechtigte Person schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern.
Wird der Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehen den Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
5. Auf die in dieser Friedhofsordnung festgelegten Gestaltungsbestimmungen bei Rasengrab stätten wird hingewiesen.
§ 34
Standsicherheit
- Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstellen nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. - Die nutzungsberechtigte Person der Grabstätte ist verpflichtet, die Anlagen auf der Grabstätte im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Innehabende Personen von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für alle sich daraus ergebenden Schäden.
- Die Friedhofsverwaltung überprüft zusätzlich oder lässt von einem von ihr beauftragten Dritten die Standfestigkeit der Grabmale mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch überprüfen, gleichgültig ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Festgestellte Mängel werden den Nutzungsberechtigten bekannt gegeben.
- Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der verantwortlichen Person vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
- Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 35
Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen
- Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Darüber hinaus sind die Grabstätten von den jeweiligen Nutzungsberechtigten einzuebnen. Für die laufende Pflege wird eine Gebühr nach der gemeindlichen Gebührensatzung für die verbleibende Ruhefrist erhoben.
- Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen, inklusive der Fundamente von den Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten zu entfernen. Außerdem ist nach Entfernung aller Grabausstattungen die Grabstätte mit Erde aufzufüllen und mit Grassamen einzusäen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
- Eine Grabstätte kann während des Bestehens der Nutzungszeit einmalig in eine dem Gelände angepasste erdgleich eingeebnete und mit Rasen eingesäte Grabstätte umgestaltet werden. Auf den Rasengrabstätten ist nur eine ebenerdige, fundamentierte Grabplatte zulässig. Diese Grabplatte hat die Maße von: min.: 0,50 m x 0,40 m, max.: 0,50 m x 0,80 m, Mindeststärke: 0,12 m. Auf den Rasengrabstätten ist eine Beetanlage nicht möglich. Aufstellen bzw. Ablegen von Grabschmuck (Vasen, Schalen o.ä.) ist nicht zulässig. Es sind gestrahlte Schriftzeichen, Ornamente oder Symbole zu verwenden. Erhabene oder aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sind nicht gestattet. Für die laufende Pflege einer umgestalteten Grabstätte wird eine Gebühr nach der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung für die verbleibende Ruhefrist erhoben. Das Grabmal ist Eigentum der nutzungsberechtigten Personen und bei Ablauf des Nutzungsrechtes zu entfernen. Für die Umgestaltung einer Grabstätte ist zuvor die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 36
Bepflanzung von Grabstätten
- Alle Grabstätten – mit Ausnahme des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen, den Urnengemeinschaftsgrabanlagen, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten, den Rasengräbern sowie den Baumgrabstätten – müssen im Rahmen der Vorschriften des § 32 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Bei Bepflanzung der Grabstätten und bei der Pflege der Grabstätten sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.Sofern eine Umgestaltung der Grabstätte stattgefunden hat, ist § 35 Abs. 3 dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung zu beachten.
- Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Pflanzen, Bäume, Sträucher und Hecken dürfen eine Wuchshöhe von 1,50 m nicht überschreiten. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
- Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
- Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. - Zur Wildkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
- Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Ausgenommen sind die Räume zwischen den Grabstätten. Sie zählen je zur Hälfte zu den Grabstätten. Eine Bepflanzung der Zwischenräume ist nicht gestattet.
- Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
- Auf die Besonderheiten bei Rasengrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten und Baumgrabstätten, die in dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung geregelt sind, wird hingewiesen.
§ 37
Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
- Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
- Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Bestattung hergerichtet werden. Die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte umfasst auch den Bereich 0,40 m um die Grabstätte.
- Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so der nutzungsberechtigten Person schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 38
Übergangsregelung
- Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung bereits auf den Fuldataler Friedhöfen verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Eine Umgestaltung dieser Grabstätten ist gemäß § 35 Abs. 3 möglich.
- Vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Bestattung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Bestattung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung.
§ 39
Listen
- Es werden folgende Listen durch die Friedhofsverwaltung geführt:
- ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Rasengräber und der Positionierung im anonymen Urnenfeld,
- eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
- ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 5 dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung.
2. Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
3. Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
§ 40
Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung zu entrichten.
§ 41
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, deren Anlagen oder deren Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Gemeinde obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.
§ 42
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
- außerhalb der gem. § 6
festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a)
Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
- entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b)
Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
- entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c)
an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
ausführt,
- entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d)
ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e)
Druckschriften o.ä. verteilt oder aushängt,
- entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f)
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt
oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe g) Abraum, Abfälle aller Art oder sonstige
Grabgegenstände außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere unangeleint, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde, mitführt,
- außerhalb der gem. § 6
festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
- entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
- entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,
- entgegen § 6 die Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu Sonderregelungen bzw. die Einschränkungen zum Betreten einzelner Friedhofsteile oder Friedhöfen missachtet,
- entgegen der allgemeinen Gestaltungsvorschriften gemäß § 32 verstößt,
- entgegen § 33 Grabmale und -einfassungen ohne Genehmigung aufstellt,
- entgegen § 34 Abs. 4 Grabmale nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- entgegen § 35 Grabmale und -einfassungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Ruhefrist entfernt,
- entgegen § 37 der Herrichtungsverpflichtung und der Grabpflege nicht nachkommt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € (§ 17 Abs. 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 43
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungs-ordnung der Gemeinde Fuldatal vom 01.08.2022 außer Kraft. § 38 bleibt unberührt.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Fuldatal, 26.02.2026 Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Fuldatal
(Siegel)
gez. Florin, Bürgermeister

