AMTLICHE BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE FULDATAL
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN Nr. 40 „Fuldastraße/Weserstraße“,
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 17.12.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 40 „Fuldastraße/Weserstraße“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird nach § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 40 „Fuldastraße/Weserstraße“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Fuldatal in Kraft.
Das Plangebiet befindet sich an der Fuldastraße, am Kreuzungsbereich Fuldastraße / Weserstraße, im Ortsteil Ihringshausen und wird von vornehmlich weiteren Wohnnutzungen umgeben.
Der Geltungsbereich umfasst auf einer Fläche von rund 1.942 m² die Flurstücke Nr. 70/1 sowie 70/2 der Flur 8, Gemarkung Ihringshausen (Fuldatal).
Die Abgrenzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich.
Abb. 1: Geltungsbereich vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 40 "Fuldastraße/Weserstraße" (ohne Maßstab)

Der vorhabenbezogene Bebauungsplanes Nr. 40 „Fuldastraße/Weserstraße“ wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit Begründung am Tag nach Vollendung der Bekanntmachung bei der Gemeinde Fuldatal, Am Rathaus 9, 34233 Fuldatal, bereitgehalten und kann während der allgemeinen Dienststunden
Montag, Donnerstag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr, 13:30 Uhr – 15:00 Uhr
Dienstag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr, 15:00 Uhr – 18:00 Uhr
Mittwoch, Freitag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt)
sowie außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung, von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Zusätzlich kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde https://www.fuldatal.de/rathaus-politik/verwaltung/bauen/bebauungsplaene/ihringshausen/b-plan-nr-40-fuldastrasse-weserstrasse/ eingesehen werden.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Fuldatal, den 08.01.2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fuldatal
gez. Tore Florin, Bürgermeister

