Der Landrat
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 01/2026
(Aufhebung Aufstallungspflicht, Verbot der Durchführung von Veranstaltungen, auf denen Vögel gehandelt oder ausgestellt werden, Verbot des Verbringens von Vögeln zu Veranstaltungen)
Die aufgrund Artikel 70 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d der VO (EU) 2016/4291 und i. V. m. § 13 Absatz 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung und § 4 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) erlassene Allgemeinverfügung Nr. 02/2025 zum Schutz gegen die Geflügelpest wird aufgehoben. Hierzu ergeht folgende
Allgemeinverfügung
I. Aufhebung Allgemeinverfügung
Die tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 02/2025 vom 30.10.2025 zur Aufstallungspflicht, zum Verbot der Durchführung von Veranstaltungen, auf denen Vögel gehandelt oder ausgestellt werden und zum Verbot des Verbringens von Vögeln zu Veranstaltungen wird aufgehoben.
II. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung wird am 14.01.2026 öffentlich bekanntgegeben. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Diese öffentlich bekanntgemachte Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann während der Dienstzeiten in der Dienststelle des Fachbereichs Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Liemeckestr.2, 34466 Wolfhagen sowie auf der Homepage des Landkreises Kassel (www.landkreiskassel.de) eingesehen werden.
Begründung:
Auf der Grundlage einer Risikobewertung für das Gebiet des Landkreises Kassel wurde zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel mit der
Allgemeinverfügung Nr. 02/2025 vom 30.10.2025 die Aufstallungspflicht für Geflügel, das Verbot der Durchführung von Veranstaltungen, bei denen Geflügel und gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten gehandelt oder zur Schau gestellt werden und das Verbot des Verbringens von Geflügel und gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten zu Veranstaltungen für das Kreisgebiet angeordnet.
Das Friedrich-Loeffler-Instituts bleibt zwar in seiner aktuellen Risikoeinschätzung zur Hochpathogenen Aviären Influenza H5 vom 09.12.2025 bei der Beurteilung, dass das Risiko von HPAI H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln sowie die Aus- und Weiterverbreitung der Viren in wild lebenden Wasservogelpopulationen innerhalb Deutschlands weiterhin als hoch eingestuft wird.
Weiter wird die konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen sowie die Durchführung von Überwachungs- und Abklärungsuntersuchungen als unerlässlich eingestuft. Darüber hinaus wird die risikobasierte Aufstallung von Geflügel im Umfeld von Fundorten von HPAIV-infizierten Wildvögeln durch das FLI empfohlen.
Bei der fortlaufenden örtlichen Risikobewertung wurde berücksichtigt, dass der letzte Nachweis eines mit HPAIV-infizierten Wildvogels im Landkreis Kassel Mitte November erfolgte. Die Häufung von viruspositiven Wildvögeln in den Fuldaauen im Grenzgebiet zur Stadt Kassel trat Mitte bis Ende November weiterhin auf. Weiter wurden in den an den Landkreis Kassel grenzenden Gebieten der Nachbarlandkreise noch bis Mitte Dezember Wildvögel gefunden, die positiv auf HPAIV getestet wurden.
Das Geschehen hat sich in den letzten 3 Wochen beruhigt, weitere tot aufgefundene Wildvögel waren allesamt negativ. Auch ist das Zugvogelaufkommen deutlich gesunken. Es ist somit davon auszugehen, dass das Risiko eines Eintrags des Virus in Geflügelhaltungen für das Gebiet des Landkreises Kassel ebenso gesunken ist.
Daher liegen nach einer erneuten Abschätzung der Gefährdungslage und einer erneuten Risikobewertung für das Gebiet des Landkreises Kassel keine Tatsachen mehr vor, die eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus der Allgemeinverfügung Nr. 02/2025 vom 30.10.2025 rechtfertigen würden. Die Allgemeinverfügung Nr. 02/2025 und die damit angeordneten Maßnahmen waren deshalb aufzuheben.
Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) gilt der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Um die Maßregelung für die Tierhalter in dem betroffenen Gebiet schnellstmöglich aufzuheben, wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Die Zuständigkeit des Landrats des Landkreises Kassel ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und –vorsorge (VLEVollzG), da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Kassel, Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Liemeckestr. 2, 34466 Wolfhagen eingelegt werden.
Der Landrat des Landkreises Kassel
Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Im Auftrag
gez.
Dr. Kneißl
(Ltd. Veterinärdirektorin)
Wolfhagen, 14.01.2026
Hinweis:
Jeder Verdacht der Erkrankung an Geflügelpest ist unverzüglich zu melden. Hierzu wenden Sie sich bitte an den
Landkreis Kassel
Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz Liemeckestr. 2
34466 Wolfhagen
Tel.: 0561 1003-3306 Fax: 0561 1003-3320
E-Mail: veterinaeramt@landkreiskassel.de
Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EU) 2016/429
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
Geflügelpest-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)
ViehverkV
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170)
HVwVfG
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 78, 81)
VLEVollzG
Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge (VLEVollzG) vom 21. März 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2023 (GVBl. S. 40)
ZustVVLF
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten von Behörden der Landesverwaltung im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung (Zuständigkeitsverordnung Veterinärwesen, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung - ZustVVLF -) vom 8. November 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 843)

