Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Kassel

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 01/2026

 

 Der Landrat

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 01/2026

(Aufhebung Aufstallungspflicht, Verbot der Durchführung von Veranstaltungen, auf denen Vögel gehandelt oder ausgestellt werden, Verbot des Verbringens von Vögeln zu Veranstaltungen) 

Die aufgrund Artikel 70 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d der VO (EU) 2016/4291 und i. V. m. § 13 Absatz 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung und § 4 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung  (ViehVerkV)  erlassene  Allgemeinverfügung  Nr.  02/2025  zum  Schutz gegen die Geflügelpest wird aufgehoben. Hierzu ergeht folgende 

Allgemeinverfügung

I. Aufhebung Allgemeinverfügung

Die    tierseuchenbehördliche       Allgemeinverfügung      Nr.    02/2025    vom     30.10.2025    zur Aufstallungspflicht,  zum  Verbot  der  Durchführung  von  Veranstaltungen,  auf  denen  Vögel gehandelt  oder  ausgestellt  werden  und  zum  Verbot  des  Verbringens  von  Vögeln  zu Veranstaltungen wird aufgehoben. 

II. Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung wird am 14.01.2026 öffentlich bekanntgegeben. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.   

Diese öffentlich bekanntgemachte Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann während der Dienstzeiten in der Dienststelle des Fachbereichs Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Liemeckestr.2,   34466   Wolfhagen   sowie   auf   der   Homepage   des   Landkreises   Kassel (www.landkreiskassel.de) eingesehen werden. 

Begründung:

Auf der  Grundlage einer  Risikobewertung für  das Gebiet des Landkreises Kassel wurde zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel mit der

Allgemeinverfügung Nr. 02/2025 vom 30.10.2025 die Aufstallungspflicht für Geflügel, das Verbot der  Durchführung  von  Veranstaltungen,  bei  denen  Geflügel  und  gemeinsam  mit  Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten gehandelt oder zur Schau gestellt werden und das Verbot des Verbringens  von  Geflügel  und  gemeinsam  mit  Geflügel  gehaltene  Vögel  anderer  Arten  zu Veranstaltungen für das Kreisgebiet angeordnet. 

Das   Friedrich-Loeffler-Instituts   bleibt   zwar   in   seiner   aktuellen   Risikoeinschätzung   zur Hochpathogenen Aviären Influenza H5 vom 09.12.2025 bei der Beurteilung, dass das Risiko von HPAI   H5-Einträgen   in   deutsche   Geflügelhaltungen   und   Vogelbestände   in   zoologischen Einrichtungen  durch  direkte  und  indirekte  Kontakte  zu  Wildvögeln  sowie  die  Aus-  und Weiterverbreitung der Viren in wild lebenden Wasservogelpopulationen innerhalb Deutschlands weiterhin als hoch eingestuft wird.   

Weiter wird die konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen sowie die Durchführung von Überwachungs- und Abklärungsuntersuchungen als unerlässlich eingestuft.  Darüber  hinaus  wird  die  risikobasierte  Aufstallung  von  Geflügel  im  Umfeld  von Fundorten von HPAIV-infizierten Wildvögeln durch das FLI empfohlen. 

Bei der fortlaufenden örtlichen Risikobewertung wurde berücksichtigt, dass der letzte Nachweis eines mit HPAIV-infizierten Wildvogels im Landkreis Kassel Mitte November erfolgte. Die Häufung von viruspositiven Wildvögeln in den Fuldaauen im Grenzgebiet zur Stadt Kassel trat Mitte bis Ende November weiterhin auf. Weiter wurden in den an den Landkreis Kassel grenzenden Gebieten der Nachbarlandkreise noch bis Mitte Dezember Wildvögel gefunden, die positiv auf HPAIV getestet wurden.   

Das Geschehen hat sich in den letzten 3 Wochen beruhigt, weitere tot aufgefundene Wildvögel waren allesamt negativ. Auch ist das Zugvogelaufkommen deutlich gesunken. Es ist somit davon auszugehen, dass das Risiko eines Eintrags des Virus in Geflügelhaltungen für das Gebiet des Landkreises Kassel ebenso gesunken ist. 

Daher  liegen  nach  einer  erneuten  Abschätzung  der  Gefährdungslage  und  einer  erneuten Risikobewertung für  das Gebiet des Landkreises Kassel keine Tatsachen mehr  vor, die eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus der Allgemeinverfügung Nr. 02/2025 vom 30.10.2025 rechtfertigen  würden.  Die  Allgemeinverfügung  Nr.  02/2025  und  die  damit  angeordneten Maßnahmen waren deshalb aufzuheben. 

Gemäß  §  41  Abs.  4  S.  3  des  Hessischen  Verwaltungsverfahrensgesetzes  (HVwVfG)  gilt  der Verwaltungsakt  zwei  Wochen  nach  der  ortsüblichen  Bekanntmachung  als  bekannt  gegeben. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe der Tag, der auf die Bekanntmachung  folgt,  festgelegt  werden.  Um  die  Maßregelung  für  die  Tierhalter  in  dem betroffenen  Gebiet  schnellstmöglich  aufzuheben,  wurde  von  dieser  Möglichkeit  Gebrauch gemacht.   

Die Zuständigkeit des Landrats des Landkreises Kassel ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und –vorsorge (VLEVollzG), da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Kassel, Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Liemeckestr. 2, 34466 Wolfhagen eingelegt werden. 

Der Landrat des Landkreises Kassel                  

Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Im Auftrag

gez.

Dr. Kneißl 

(Ltd. Veterinärdirektorin)

Wolfhagen, 14.01.2026

Hinweis:

Jeder Verdacht der Erkrankung an Geflügelpest ist unverzüglich zu melden. Hierzu wenden Sie sich bitte an den   

Landkreis Kassel 

Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz Liemeckestr. 2 

34466 Wolfhagen 

Tel.: 0561 1003-3306 Fax: 0561 1003-3320

E-Mail: veterinaeramt@landkreiskassel.de

Rechtsgrundlagen: 

Verordnung (EU) 2016/429 

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) 

Geflügelpest-Verordnung 

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) 

ViehverkV 

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) 

HVwVfG 

Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 78, 81) 

VLEVollzG 

Gesetz  zum  Vollzug  von  Aufgaben  auf  den  Gebieten  des  Veterinärwesens,  der  Lebensmittelüberwachung  und  der Ernährungssicherstellung und -vorsorge (VLEVollzG) vom 21. März 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2023 (GVBl. S. 40) 

ZustVVLF 

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten von Behörden der Landesverwaltung im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel-      und     Futtermittelüberwachung        (Zuständigkeitsverordnung       Veterinärwesen,      Lebensmittel-                             und Futtermittelüberwachung - ZustVVLF -) vom 8. November 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 843) 

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