Amtliche Bekanntmachung des Amtes für Bodenmanagement Korbach

Bekanntmachung über die Vornahme von örtlichen Vermessungsarbeiten, über das Betreten von Grundstücken sowie eines Anhörungstermins nach dem Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz

Bekanntmachung

über die Vornahme von örtlichen Vermessungsarbeiten,

über das Betreten von Grundstücken sowie eines Anhörungstermins

nach dem Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz

Zur Ausführung einer Liegenschaftsvermessung (Grenzfeststellung) werden wir voraussichtlich Ihr Grundstück in der Gemarkung Fuldatal, Flur 11, Lagebezeichnung Arwed-Hahn-Straße,

Flurstücke:

3/2, 3/4, 3/5, 3/6, 3/10, 3/11, 3/13, 3/14, 3/15, 3/17, 3/19, 3/21, 3/23, 3/24, 3/25, 3/26, 3/27, 3/28, 102/11, 102/13, 102/15, 102/16, 102/17, 102/18, 102/20, 102/22, 102/24, 102/26, 102/27, 102/28, 102/29, 102/31, 102/32, 102/33, 102/35, 102/37, 102/39, 102/40, 102/41, 102/42, 102/43, 102/44, 102/45, 102/46, 102/47, 102/50, 102/53, 102/54, 102/55, 102/56, 102/57, 110/2, 111/2, 111/3, 112/2, 113/27, 113/28, 113/29, 113/30, 113/31, 113/32

betreten und dort Vermessungsarbeiten ausführen müssen.

Die Arbeiten beginnen am Mittwoch, dem 10.12.2025 ab 8:30 Uhr.

Wir bitten Sie, uns in diesem Zeitraum den Zutritt zu Ihrem Grundstück zu gewähren. Die entsprechende Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus § 22 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602).

Es ist Ihnen freigestellt, während der Vermessung zugegen zu sein. Eine Teilnahme ist jedoch nicht erforderlich.

Um Beschädigungen an unterirdischen Anlagen und Leitungen möglichst von vornherein vermeiden zu können, bitten wir Sie, uns vor Beginn der Arbeiten die Ihnen bekannten Informationen über die Lage und den Verlauf solcher Einrichtungen auf Ihrem Grundstück zur Verfügung zu stellen.

Da Sie von den Ergebnissen der Vermessung, z. B. durch die Feststellung und Abmarkung von
Grenzpunkten Ihres Grundstücks, unmittelbar betroffen sein werden, haben Sie im Anschluss an die Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Vermessungsarbeiten zu äußern. Es ist Ihnen freigestellt, den Termin wahrzunehmen. Sie können sich auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Amt für Bodenmanagement

§ 22 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602).

(1) Um die erforderlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes auszuführen, sind die damit Beauftragten berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und gegebenenfalls zu befahren. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber betreten werden.

(2) Für Sachschäden, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 ursächlich entstehen, hat derjenige einen Ausgleich in Geld zu zahlen, der die Maßnahme veranlasst hat. …. Der Ausgleichsanspruch verjährt in einem Jahr, die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.

34497 Korbach, Medebacher Landstraße 27

                                                           

Telefon:

(0611) 535 -4000

Telefax:

(0611) 327 605 501

E-Mail:

info.afb-korbach@hvbg.hessen.de

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