Amtliche Bekanntmachung der Stadt kassel

Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 26. November 2018 in der Fassung der Vierten Änderung 

SATZUNG

zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 26. November 2018 in der Fassung der Vierten Änderung - Ersetzungssatzung - vom 24. März 2025

(Fünfte Änderung)

vom 10. November 2025

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 50, 51 Nr. 6, 93 Absatz 1 sowie 121 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl., S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GVBl., S. 1989, 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 30 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl., S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl., S. 473, 475) und der §§ 1 bis 4 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl., S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel in ihrer Sitzung am 10. November 2025 folgende Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom
26. November 2018 in der Fassung der Vierten Änderung - Ersetzungssatzung - vom 24. März 2025 (Fünfte Änderung) beschlossen:

Artikel 1

1.      § 15 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Bereitstellungsgebühr bemisst sich bei Grundstücken, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, nach der Anzahl der Wohneinheiten. Die gesamte jährliche Bereitstellungsgebühr ergibt sich je Grundstück gemäß nachfolgender Tabelle

Bei einem Grundstück mit

beträgt die Bereitstellungsgebühr
(netto)

jährlich
(netto)

jährlich
(brutto)

1 Einheit

135,84 Euro je Einheit

135,84 Euro

145,35 Euro

2 Einheiten

105,84 Euro je Einheit

211,68 Euro

226,50 Euro

3 Einheiten

95,84 Euro je Einheit

287,52 Euro

307,65 Euro

4 Einheiten

90,84 Euro je Einheit

363,36 Euro

388,80 Euro

5 Einheiten

87,84 Euro je Einheit

439,20 Euro

469,94 Euro

6 Einheiten

85,84 Euro je Einheit

515,04 Euro

551,09 Euro

7 Einheiten

84,41 Euro je Einheit

590,87 Euro

632,23 Euro

8 Einheiten

83,34 Euro je Einheit

666,72 Euro

713,39 Euro

9 Einheiten

82,51 Euro je Einheit

742,59 Euro

794,57 Euro

10 Einheiten

81,84 Euro je Einheit

818,40 Euro

875,69 Euro

Im Übrigen berechnet sich die Bereitstellungsgebühr je Grundstück nach folgender Formel

B = (60,00 Euro/WE + 75,84 Euro) x WE (netto)

B = (64,20 Euro/WE + 81,15 Euro) x WE (brutto)

In dieser Formel bedeutet:

-        B: jährliche Bereitstellungsgebühr für ein angeschlossenes Grundstück

-        WE: Anzahl der Wohneinheiten bzw. Wohneinheitengleichwerte auf einem Grundstück.“

2.      § 15 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die jährliche Zählergebühr ergibt sich bei einer Zählergröße gemäß Spalte 1 aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle:

Zählergröße

zählerbasierte Grundgebühr
Euro/Zähler (netto)

zählerbasierte Grundgebühr
Euro/Zähler (brutto)

Wohnungswasserzähler (WOWZ)

 

25,00

 

26,75

On ≤ 2,5

28,33

30,31

On 6

40,00

42,80

On 10

53,33

57,06

On 15

70,00

74,90

On 40

153,33

164,06

On 60

220,00

235,40

On 150

520,00

556,40“

Artikel 2

§ 16 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Die Gebühr beträgt pro m³ 1,82 Euro (netto) und 1,95 Euro (brutto).“

Artikel 3

Anhang II wird wie folgt neu gefasst:

„Anhang II: Gebührenverzeichnis für Zusatzleistungen i. S. d. § 16a Wasserversorgungssatzung

 

Zusatzleistung

Gebühr in €

 

 

netto

brutto

1.

Jede gewünschte Zwischenabrechnung des Verbrauchs außerhalb der jährlichen Turnusabrechnung

a)    Ablesung durch Anschlussnehmer oder Wasserabnehmer

b)    Ablesung durch die Stadt Kassel oder von ihr Beauftrage

 

 

 

 

22,40

 

56,05

 

 

 

 

26,66

 

66,71

2.

Jede Sperrung des Anschlusses auf Grundlage des § 13 der Satzung

 

66,70

 

66,70

3.

Die Wiederaufnahme der Versorgung nach Sperrung

 

78,47

 

83,96

4.

Jede vergebliche Anfahrt zur Verbrauchsstelle nach Terminvereinbarung oder -ankündigung

 

28,03

 

29,99

5.

Jede Inbetriebsetzung, sofern nicht in § 6 Abs. 2 ausgenommen

 

106,00

 

113,42

6.

Jede vom Anschlussnehmer zu vertretende Zählernachplombierung

 

58,70

 

58,70

7.

Jede Feststellung einer unangemeldeten Wasserentnahme

 

44,84

 

44,84

8.

Nutzung eines Hydranten-Standrohres (Gebühr pro Tag unabhängig vom Durchfluss)

 

2,53

 

2,71

9.

Ausleihung eines Hydranten-Standrohres (Grundgebühr pro Ausleihung)

 

68,00

 

80,92

10.

Jeder Zwangseinzug von Hydranten-Standrohren

 

78,51

 

78,51

Bei Verlust oder Beschädigung des Standrohres hat der Wasserabnehmer die Kosten für Reparatur oder Ersatzbeschaffung ggf. unter Anrechnung des Restwertes zu erstatten.“

Artikel 3

Anhang III wird wie folgt neu gefasst:

„Anhang III: Einheitssätze für die Herstellung von oder Arbeiten an Standardanschlüssen i.S.d. § 24 Abs. 3 dieser Satzung

1.

Maßnahme

Erstmaliger Anschluss eines Grundstücks oder Gebäudes an das Trinkwassernetz der Stadt Kassel oder vollständige Neuherstellung der Anschlussleitung auf Veranlassung des Anschlussnehmers.

1.1

wenn nur der Wasseranschluss hergestellt wird:

 

Erd-, Oberflächen- und Rohrleitungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum, der an das zu versorgende Grundstück angrenzt. Erd-, Oberflächen- und Rohrleitungsarbeiten zum Bau der Gebäudeeinführung auf dem angeschlossenen Grundstück, einschließlich der Herstellung einer äußerlichen Abdichtung, sofern keine großflächige Bearbeitung der Grundmauer oder Bodenplatte erforderlich ist. Verlegung ohne Kombination mit Hausanschlüssen der Strom- und Gasversorgung. Einschließlich Baustelleneinrichtung, Bauüberwachung und Nebenleistungen. Der Einheitssatz gilt für Hausanschlüsse, die in gerader Linie straßenseitig in unterkellerte und nichtunterkellerte Gebäude eingeführt werden können.

 

Leistung

Gebühr in €

 

 

netto

brutto

1.1.1

Nennweite bis da 50 x 4,6 mm

4.102,00

4.389,14

1.1.2

Nennweite da 63 x 5,8 mm

4.204,00

4.498,28

1.1.3

Bei vollständig bauseits ausgeführten Erd- und Oberflächenarbeiten in Grundstück und Straße

 

1.641,00

 

1.755,87

 

 

 

1.2

Länge im nicht öffentlichen Bereich

Gebühr € / Meter

 

 

netto

brutto

1.2.1

Vollständige Leistung durch die Stadt Kassel mit Erd- und Oberflächenarbeiten, mit einfachem bis mittlerem Anspruch (keine Mosaikpflasterflächen, Terrassen mit Unterbau, gestaltete Beetanlagen usw.)

für Nennweiten bis da 63 x 5,8 mm

 

 

 

 

 

168,00

 

 

 

 

 

179,76

1.2.2

Verlegung der Rohrleitung in Graben des Antragstellers, einschließlich Verfüllung der Leitungszone mit Sand zum Schutz der Rohrleitung für Nennweiten bis da 63 x 5,8 mm

 

 

 

131,00

 

 

 

140,17

1.2.3

Verlegung der Rohrleitung in fachgerechter, gas- und druckdichter Schutzrohranlage des Antragstellers gemäß Verlege-Richtlinie der Stadt Kassel

 

 

 

17,00

 

 

 

18,19

 

 

1.3.

Erstmaliger Anschluss eines wie in Position 1.1 beschriebenen Wasseranschlusses, jedoch in Kombination mit Hausanschlüssen der Strom- und Gasversorgung selben Zeitpunkt, in einem gemeinsamen Graben. Einschließlich anteiliger Baustelleneinrichtung, Bauüberwachung und Nebenleistungen.

 

Leistung

Gebühr €

 

 

netto

brutto

1.3.1

Nennweite bis da 50 x 4,6 mm

3.184,00

3.406,88

1.3.2

Nennweite da 63 x 5,8 mm

3.272,00

3.501,04

1.3.3

Bei bauseits ausgeführten Erd- und Oberflächenarbeiten in Grundstück und Straße

 

1.602,00

 

1.714,14

 

 

 

1.4

Länge im nicht öffentlichen Bereich

Gebühr € / Meter

 

 

netto

brutto

1.4.1

Vollständige Leistung durch die Stadt Kassel mit Erd- und Oberflächenarbeiten, mit einfachem bis mittlerem Anspruch (keine Mosaikpflasterflächen, Terrassen mit Unterbau, gestaltete Beetanlagen etc.)

für Nennweiten bis da 63 x 5,8 mm

 

 

 

 

 

121,00

 

 

 

 

 

129,47

1.4.2

Verlegung der Rohrleitung in Graben des Antragstellers, einschließlich Verfüllung der Leitungszone mit Sand zum Schutz der Rohrleitung für Nennweiten bis da 63 x 5,8 mm

 

 

 

95,00

 

 

 

101,65

1.4.3

Verlegung der Rohrleitung in fachgerechter, gas- und druckdichter Schutzrohranlage des Antragstellers gemäß Verlege-Richtlinie der Stadt Kassel

 

 

 

17,00

 

 

 

18,19

1.5

Herstellung eines Bauwasseranschlusses, dessen wesentlicher Teil zu einem späteren Zeitpunkt für den dauerhaften Grundstücksanschluss verwendet werden soll, als Zulage zu den Grundpositionen

 

 

 

 

752,00

 

 

 

 

804,64

1.6

Zusatzgebühr zu den Positionen 1.1. und 1.3 für die Herstellung eines Zählerschachtes anstelle der Einführung in das Gebäude

 

 

567,00

 

 

606,69

 

 

2.

Maßnahme
Erneuerung einer Wasseranschlussleitung, die vor dem 1. April 1980 errichtet wurde oder aus sonstigem Grund in der Unterhaltungspflicht des Anschlussnehmers liegt, einschließlich Anbindung an das Trinkwassernetz der Stadt Kassel und Herstellung des Anschlusses bis einschließlich der Hauptabsperrarmatur im Gebäude. Erd‐, Oberflächen und Rohrleitungsarbeiten zum Bau der Gebäudeeinführung an der gleichen Stelle auf dem angeschlossenen Grundstück, einschließlich der Herstellung einer äußerlichen Abdichtung, sofern keine großflächige Bearbeitung der Grundmauer oder Bodenplatte erforderlich ist. Verlegung ohne Kombination mit Hausanschlüssen der Strom‐ und Gasversorgung. Einschließlich Baustelleneinrichtung, Bauüberwachung und Nebenleistungen.

 

Leistung

Gebühr €

 

 

netto

brutto

2.1.1

Nennweite bis da 50 x 4,6 mm

2.593,00

2.774,51

2.1.2

Nennweite da 63 x 5,8 mm

2.660,00

2.846,20

2.1.3

Bei bauseits ausgeführten Erd- und Oberflächenarbeiten in Grundstück und Straße

 

1.776,00

 

1.900,32

2.2

Länge im nicht öffentlichen Bereich

Gebühr € / Meter

 

 

netto

brutto

2.2.1

Vollständige Leistung durch die Stadt Kassel mit Erd- und Oberflächenarbeiten, mit einfachem bis mittlerem Anspruch (keine Mosaikpflasterflächen, Terrassen mit Unterbau, gestaltete Beetanlagen etc.)

für Nennweiten bis da 63 x 5,8 mm

 

 

 

 

 

168,00

 

 

 

 

 

179,76

2.2.2

Verlegung der Rohrleitung in Graben des Antragstellers, einschließlich Verfüllung der Leitungszone mit Sand zum Schutz der Rohrleitung

für Nennweiten bis da 63 x 5,8 mm

 

 

 

 

131,00

 

 

 

 

140,17

2.2.3

Verlegung der Rohrleitung in fachgerechter, gas- und druckdichter Schutzrohranlage des Antragstellers gemäß Verlege-Richtlinie der Stadt Kassel

 

 

 

17,00

 

 

 

18,19

2.3

Länge im nicht öffentlichen Bereich je angefangenem Meter bei Erneuerungen der Wasseranschlussleitung wie in Position 2.1 beschriebenen, jedoch in Kombination mit Hausanschlüssen der Strom- und Gasversorgung zum selben Zeitpunkt, in einem gemeinsamen Graben je angefangenem Meter

 

 

 

 

 

 

Gebühr € /Meter

 

 

netto

brutto

2.3.1

Vollständige Leistung durch die Stadt Kassel mit Erd- und Oberflächenarbeiten, mit einfachem bis mittlerem Anspruch (keine Mosaikpflasterflächen, Terrassen mit Unterbau, gestaltete Beetanlagen etc.)

für Nennweiten bis da 63 x 5,8 mm

 

 

 

 

 

121,00

 

 

 

 

 

129,47

2.3.2

Verlegung der Rohrleitung in Graben des Antragstellers, einschließlich Verfüllung der Leitungszone mit Sand zum Schutz der Rohrleitung
für Nennweiten bis da 63 x 5,8 mm

 

Verlegung der Rohrleitung in fachgerechter, gas- und druckdichter Schutzrohranlage des Antragstellers gemäß Verlege-Richtlinie der Stadt Kassel

 

 

 

 

95,00

 

 

 

 

17,00

 

 

 

 

101,65

 

 

 

 

18,19

 

 

 

 

 

 

3.

Maßnahme
Beseitigung / Stilllegung eines Wasserhausanschlusses

 

 

Gebühr €

 

 

netto

brutto

3.1

Bis da 63 x 5,8mm inklusive aller Erd-, Oberflächen- und Rohrleitungsarbeiten in befestigten Flächen (Bitumen oder Pflaster)

 

 

2.641,00

 

 

2.825,87

3.2

Bis da 63 x 5,8 mm
inklusive aller Erd-, Oberflächen- und Rohrleitungsarbeiten in nicht befestigten Flächen

 

 

 

2.068,00

 

 

 

2.212,76

3.3

Bis da 63 x 5,8 mm
ohne Erd- und Oberflächenarbeiten

 

516,00

 

552,12

 

 

4

Maßnahme
Reparatur einer Anschlussleitung, die vor dem 1. April 1980 errichtet wurde oder aus sonstigem Grund in der Unterhaltungspflicht des Anschlussnehmers liegt, ohne Herstellung einer neuen Mauerdurchführung. Austausch bis zu einer Länge von 2 Meter oder durch Setzen einer Rohrbruchschelle. Rohrbauleistung einschließlich Material. Der erforderliche Tiefbau für diese Arbeit wird nicht pauschaliert und ist nach ausgewiesenem Aufwand zu erstatten.

 

 

Gebühr €

 

 

netto

brutto

4.1

Reparatur einer Rohrleitung bis da 63 x5,8 mm, oder DN 50, Innendurchmesser bis 53 mm bis zu einer Länge von 2 m

 

 

847,00

 

 

906,29

4.2

Herstellen einer Notverbindung durch Schlauchverbindung, sofern aus vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen keine sofortige Reparatur, Teilauswechslung oder Erneuerung der Anschlussleitung erfolgen kann für maximal 14 Tage

 

 

 

 

 

617,00

 

 

 

 

 

660,19

 

 

Gebühr €/ Meter

 

 

netto

brutto

4.3

Mehrlänge Reparatur einer Rohrleitung aus Pos 4.1 als Zulage zu dieser Position

 

17,00

 

18,19“

Artikel 6

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Kassel, den 12.11.25

Stadt Kassel – Der Magistrat

gez. Sven Schoeller

Dr. Sven Schoeller

Oberbürgermeister

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