Gebührensatzung
zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen
für Kinder in der Gemeinde Fuldatal (Kita-Gebührensatzung)
Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.2.2025 I Nr. 57, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldatal in ihrer Sitzung am 25.06.2025 nachstehende
Gebührensatzung
zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen
für Kinder in der Gemeinde Fuldatal
(Kita-Gebührensatzung)
beschlossen:
§ 1 Allgemeines
- Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Fuldatal haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Betreuungsgebühren zu entrichten.
- Die Betreuungsgebühr ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.
- Betreuungsgebührenpflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).
- Mehrere Betreuungsgebührenpflichtige sind Gesamtschuldner der Betreuungsgebühren sowie der möglichen Verpflegungsentgelte.
- Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Gebühren für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt (§ 5) für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsverpflegung.
- Für jedes Kind, das die Kindertagesstätte länger als bis 12:00 Uhr besucht, ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung aus pädagogischen Gründen verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt (§ 5) zu zahlen. Über eine begründete Ausnahme entscheidet im Einzelfall die Träger-Verwaltung.
§ 2 Betreuungsgebühren
- Die Betreuungsgebühr für Kinder ab vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Ablauf des Monats, in dem das 2. Lebensjahr vollendet wird, die in einer Krippengruppe betreut werden, sofern diese in der Kita eingerichtet ist - Krippenkinder -, beträgt je Kalendermonat für die:
| Beträge in EURO | |||||
Nr. | Betreuungsmodul | Stundenumfang arbeitstäglich | Uhrzeit von bis | ab 01.08.2025 | ab 01.08.2026 | ab 01.08.2027 |
1 | Frühbetreuung | 1,0 Stunde | 07:00-08:00 Uhr | 85 | 89 | 94 |
2 | Halbtagsbetreuung | 4,0 Stunden | 08:00-12:00 Uhr | 340 | 357 | 375 |
3 | Halbtagesbetreuung plus | 5,0 Stunden | 08:00-13:00 Uhr | 425 | 446 | 469 |
4 | Halbtagesbetreuung erweitert | 7,0 Stunden | 08:00-15:00 Uhr | 595 | 625 | 656 |
5 | Ganztagsbetreuung*) | 8,5 Stunden | 08:00-16:30 Uhr | 697 | 732 | 768 |
| *) freitags von 08:00-15:00 Uhr |
|
- Ist in der jeweiligen Kita eine Krippengruppe eingerichtet, entscheidet das pädagogische Fachpersonal nach dem Entwicklungsstand des Kindes und in Absprache mit den Erziehungsberechtigten über einen vorzeitigen Wechsel in eine altersübergreifenden Kita-Gruppe. Der Wechsel erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats.
- Die Betreuungsgebühr für Kinder ab dem vollendeten 22. Lebensmonat in altersübergreifenden Kita-Gruppen - U3-Kinder - sowie für Krippenkinder ab dem Folgemonat in dem das 2. Lebensjahr vollendet wurde, beträgt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres für die:
| Beträge in EURO | |||||
Nr. | Betreuungsmodul | Stundenumfang arbeitstäglich | Uhrzeit von bis | ab 01.08.2025 | ab 01.08.2026 | ab 01.08.2027 |
1 | Frühbetreuung | 1,0 Stunde | 07:00-08:00 Uhr | 50 | 53 | 55 |
2 | Halbtagsbetreuung | 4,0 Stunden | 08:00-12:00 Uhr | 200 | 210 | 221 |
3 | Halbtagesbetreuung plus | 5,0 Stunden | 08:00-13:00 Uhr | 250 | 263 | 276 |
4 | Halbtagesbetreuung erweitert | 7,0 Stunden | 08:00-15:00 Uhr | 350 | 368 | 386 |
5 | Ganztagsbetreuung*) | 8,5 Stunden | 08:00-16:30 Uhr | 410 | 431 | 452 |
| *) freitags von 08:00-15:00 Uhr |
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- Die Betreuungsgebühr für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt
- Ü3-Kinder - beträgt mit Beginn des Monats, in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird, je Kalendermonat für die:
| Beträge in EURO | |||||
Nr. | Betreuungsmodul | Stundenumfang arbeitstäglich | Uhrzeit von bis | ab 01.08.2025 | ab 01.08.2026 | ab 01.08.2027 |
1 | Frühbetreuung | 1,0 Stunde | 07:00-08:00 Uhr | 62 | 65 | 68 |
2 | Halbtagsbetreuung | 4,0 Stunden | 08:00-12:00 Uhr | 248 | 260 | 273 |
3 | Halbtagesbetreuung plus | 5,0 Stunden | 08:00-13:00 Uhr | 310 | 326 | 342 |
4 | Halbtagesbetreuung erweitert | 7,0 Stunden | 08:00-15:00 Uhr | 434 | 456 | 478 |
5 | Ganztagsbetreuung*) | 8,5 Stunden | 08:00-16:30 Uhr | 508 | 533 | 560 |
| *) freitags von 08:00-15:00 Uhr |
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- Die Betreuungsgebühren nach den Absätzen 1 und 3 werden für den 1. Betreuungsmonat des Kindes im Rahmen der Eingewöhnung um 50 % ermäßigt.
- Die zusätzliche Betreuungsgebühr für die Notbetreuung (§ 7 der Benutzungssatzung) beträgt je Tag der Inanspruchnahme 10 % der jeweiligen Betreuungsgebühren nach den Absätzen 1, 3 und 4.
§ 3 Befreiung von den Betreuungsgebühren
- Soweit das Land Hessen der Gemeinde Fuldatal Zuwendungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder gewährt, erhebt die Gemeinde Fuldatal keine Betreuungsgebühren nach dieser Satzung. Satz 1 gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen für Kinder mit Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt für die tägliche Betreuungszeit von 6 Stunden.
Anstelle der Betreuungsgebühren nach § 2 Abs. 4 gilt:
- Im Falle vorstehender Kostenbefreiung und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) sind die zu zahlenden Betreuungsgebühren nach § 4 festzusetzen.
§ 4 Ermäßigung für Geschwisterkinder
- Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung der Gemeinde Fuldatal betreut, werden für das zweite betreute Kind lediglich 50 % der nach §§ 2 ff festgelegten Betreuungsgebühren erhoben.
- Für jedes weitere Kind entfällt die Betreuungsgebühr.
- Diese Gebührenermäßigung (-befreiung) gilt für die jeweils höhere zu zahlenden Betreuungsgebühr, die sich für ein Kind einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) nach §§ 2 ff ergibt. Hierzu zählt auch die Befreiung von den Betreuungsgebühren nach § 3.
Die jeweils höchste Betreuungsgebühr nach dieser Satzung ist einmal in voller Höhe zu zahlen; die ggf. nächst höchste Betreuungsgebühr zu 50 %.
§ 5 Verpflegungsentgelt
- Das monatliche Verpflegungsentgelt wird ab 01.08.2025 auf 108,00 EURO, ab 01.08.2026 auf 114,00 EURO und ab 01.08.2027 auf 120,00 EURO festgesetzt.
- Die vorübergehende Abmeldung an der Mittagsverpflegung muss grundsätzlich schriftlich oder elektronisch durch die Sorgeberechtigten bis spätestens Donnerstag, 8:00 Uhr vor Beginn der folgenden Woche an die betroffene Kita sowie an die Kita-Verwaltung erfolgen. Die Abmeldung ist nur wochenweise möglich und wird rückwirkend erstattet. Das wöchentliche Verpflegungsentgelt wird ab 01.08.2025 auf 27,00 EURO, ab 01.08.2026 auf 28,50 EURO und ab 01.08.2027 auf 30,00 EURO festgesetzt.
- Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen. Im Übrigen gilt § 1 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
- Das Verpflegungsentgelt wird für den 1. Betreuungsmonat des Kindes im Rahmen der Eingewöhnung um 50 % ermäßigt.
- Bei Schließung der Einrichtung für die Dauer jeweils einer vollständigen Woche werden 25 % des Verpflegungsentgeltes erstattet bzw. vorab nicht in Rechnung gestellt.
§ 6 Abwicklung der Betreuungsgebühren
- Die Betreuungsgebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Betreuungsgebühr auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Betreuungsgebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.
- Die Betreuungsgebühr und das Verpflegungsentgelt sind am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und werden grundsätzlich per SEPA-Mandat von der Gemeindekasse eingezogen.
- Kann ein Kind aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit (z. B. Krankenhausaufenthalt, Kuraufenthalt), welche auch attestiert ist, die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nicht besuchen, ist lediglich ¼ der Betreuungsgebühr zu zahlen. Hiermit wird gewährleistet, dass der Platz in dieser Zeit nicht anderweitig belegt wird. Das Verpflegungsentgelt wird für die gesamte Abwesenheit des Kindes entsprechend gekürzt.
- Bei wiederholtem Überschreiten der angemeldeten Betreuungszeit (durch früheres Bringen bzw. späteres Abholen) wird eine zusätzliche Benutzungsgebühr je angefangener Stunde von 25,00 EURO festgesetzt und erhoben.
Wird das Kind erst nach Schließung der Einrichtung abgeholt, wird die zusätzliche Betreuungszeit nach Zeitaufwand berechnet. Für jede infolge Verspätung direkt oder indirekt beteiligte Mitarbeitende wird eine Gebühr nach Zeitaufwand je angefangener Viertelstunde in Höhe von 25,00 EURO erhoben.
- Die Betreuungsgebühr ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung oder einzelner Gruppen (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung oder höherer Gewalt, wie z. B. Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Unterbrechungen der Strom- und Wasserversorgung, Ausfall der Heizung, Seuchen, einschließlich Epidemien und Pandemien, Naturkatastrophen, weitere Elementarschäden, Krieg) weiterzuzahlen.
- Für die Ausstellung einer Bescheinigung über Leistungen und Zahlungen im Bereich der Kindertagesbetreuung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 EURO erhoben, die am 1. des jeweiligen Folgemonats fällig wird.
- Über besonders nachzuweisende Härtefälle entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten der Gemeindevorstand. Die monatliche Betreuungsgebühr kann hierbei ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührenübernahme
- Sofern die Betreuungsgebühr aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendhilfeträger ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme der Betreuungsgebühren gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.
- Die Übernahme des Verpflegungsentgeltes kann bei den zuständigen Stellen über die Gemeindeverwaltung beantragt werden.
- Bis zur Bewilligung der Übernahmeanträge müssen die vollständigen Betreuungsgebühren/Verpflegungsentgelte von den Personensorgeberechtigten gezahlt werden.
§ 8 Datenschutz
- Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über
- Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,
- Anschrift sowie Kontaktdaten (Telefon, E-Mail)
- Geburtsdatum des Kindes,
- Namen und Alter weiterer Kinder der Betreuungsgebühren- bzw. Verpflegungsentgeltpflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde Fuldatal besuchen,
- Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Daten).
- Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Fuldatal vom 20.07.2022 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Fuldatal, den 26.06.2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Fuldatal (Siegel)
gez. Florin, Bürgermeister