Satzung
über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen
für Kinder in der Gemeinde Fuldatal
(Kita-Betreuungssatzung)
Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.2.2025 I Nr. 57, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldatal am 25.06.2025 die folgende Satzung beschlossen:
Satzung
über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen
für Kinder in der Gemeinde Fuldatal
(Kita-Betreuungssatzung)
§ 1
Träger und Rechtsform
- Die Gemeinde Fuldatal unterhält die Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
- Die Gemeinde Fuldatal unterhält die folgenden Kindertagesstätten (Kita):
- Kita Weddel, OT. Ihringshausen,
- Kita Tanzplatz, OT. Ihringshausen,
- Kita Simmershausen,
- Kita Rothwesten,
- Kita Wilhelmshausen.
- In den Tageseinrichtungen für Kinder werden Kinder vom vollendeten 22. Lebensmonat bis zum Schuleintritt in altersgemischten Gruppen betreut.
§ 2
Aufgaben
- Die Tageseinrichtung für Kinder haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder ist insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
- Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.
- Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen schriftlich niedergelegten pädagogischen Konzept und Raumprogramm der Tageseinrichtung. Diese sind bei Bedarf fortzuschreiben.
§ 3
Kreis der Berechtigten
- Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Fuldatal ihre Hauptwohnung i. S. des Melderechts haben,
- vom vollendeten 22. Lebensmonat an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (U3-Kinder) und
- vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Ü3-Kinder) offen.
Für die Schulkinder schließt die Kita-Zeit mit dem Ende des Kita-Jahres (31.07.).
- Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Fuldatal auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.
§ 4
Aufnahmeantrag
- Über die Aufnahme entscheidet die Trägerverwaltung der Gemeinde Fuldatal per Bescheid nach rechtsverbindlicher Antragstellung unter Einbeziehung eines gültigen SEPA-Mandates. Das SEPA-Mandat muss spätestens einen Monat vor Aufnahme des Kindes der Trägerverwaltung vorliegen.
- Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn alle gesetzlichen sowie die von der Gemeinde Fuldatal festgelegten Impfungen, die dem Alter und Gesundheitszustand des Kindes entsprechen, nachgewiesen sind. Die Übersicht über die Impfungen ist Bestandteil einer jeden Begrüßungsmappe; § 8 bleibt unberührt.
- Die Sorgeberechtigten sind vor Abschluss des Betreuungsvertrages verpflichtet, ein persönliches Gespräch mit der Leitung in der Einrichtung zu führen.
§ 5
Aufnahmekriterien
- Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang des schriftlichen oder digitalen Antrages nach § 4 Abs. 1 gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
- Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen. Danach werden ferner entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung etc., aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird.
- Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 2) beansprucht werden.
- Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind und/oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, insbesondere wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.
- Ortsfremde Kinder können grundsätzlich nur in die Tageseinrichtungen für Kinder aufgenommen werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig zur Verfügung stehen. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet wohnen (Umzug). Die Aufnahme von ortsfremden Kindern gilt nur für das jeweils laufende Kita-Jahr und endet mit dessen Ablauf. Letzteres gilt auch für Kinder, die nicht mehr im Ortsgebiet wohnen. Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt dann spätestens am Ende des Kita-Jahres.
- Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.
- Mit der Aufnahmebestätigung erkennen die Personensorgeberechtigten diese Satzung und die Gebührensatzung an.
§ 6
Betreuungszeiten
- Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen Montag bis Freitag wie folgt geöffnet:
Frühbetreuung von 7:00 bis 8:00 Uhr,
Halbtagsbetreuung von 8:00 bis 12:00 Uhr,
Halbtagsbetreuung plus von 8:00 bis 13:00 Uhr,
Halbtagsbetreuung erweitert von 8:00 bis 15:00 Uhr,
Ganztagsbetreuung Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:30 Uhr,
Freitag von 8:00 bis 15:00 Uhr.
Eine Ganztagsbetreuung bis 16:30 Uhr in der jeweiligen Einrichtung mit Beginn eines jeden neuen Kita-Jahres zum 1. August wird nur dann angeboten, wenn hierfür zuvor bis zum 30. April eine verbindliche proaktive Anmeldung durch die Sorgeberechtigten für ein Jahr und gleichzeitig für mindestens 13 bis 25 Kinder je Einrichtung vorliegt. Die Personen-sorgeberechtigten werden bis zum 31. Mai von der Gemeinde Fuldatal als Einrichtungs-träger darüber informiert, ob die Ganztagsbetreuung für das neue Kita-Jahr angeboten wird.
- Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.
- Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen; § 5 Abs. 7 gilt entsprechend.
- Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:
- 1 Woche während der gesetzlich festgelegten Osterferien,
- 2 Wochen während der gesetzlich festgelegten Sommerferien,
- 1 Woche während der gesetzlich festgelegten Weihnachtsferien,
- wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Freistellungstagen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.
- Die Betreuungsgebühren sind während der Schließungszeiten gem. Abs. 4 Buchstaben a – c weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen gem. Abs. 4 Buchstabe d keinen Erstattungsanspruch.
- Bekanntgaben erfolgen durch Veröffentlichung in der Bürgerzeitung „fuldatal aktuell“, per Internetauftritt, in der Kita-App, durch Aushang in den Tageseinrichtungen, durch Anschreiben an die Personensorgeberechtigten oder durch digitale Medien.
§ 7
Notbetreuung
- Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekannt gegebenen Schließungszeitraum nachweislich (in schriftlicher Form z. B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und/oder für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Notbetreuung angeboten werden. Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.
- Über die Einrichtung einer Notbetreuung während allgemeiner Schließungszeiten entscheidet der Gemeindevorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Für die Notbetreuung ist eine gesonderte Betreuungsgebühr zu entrichten, die sich nach der Betreuungszeit richtet.
- Die Einzelheiten der Notbetreuung werden analog § 6 Abs. 6 geregelt.
§ 8
Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme
- Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
- Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes sowie der Bestandskinder und dem Fachpersonal ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind.
- Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.
- Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder die gesetzlichen sowie die von der Gemeinde Fuldatal festgelegten Impfungen, die dem Alter und Gesundheitszustand des Kindes entsprechen, nachzuweisen. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen.
- Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.
§ 9
Eingewöhnungszeit
- Bei Anmeldung des Kindes ist mit der Leitung der Tageseinrichtung eine Eingewöhnungszeit zu vereinbaren. Für diesen Zeitraum ist die Anwesenheit einer Bezugsperson zwingend erforderlich.
- Innerhalb der ersten vier Wochen kann das Betreuungsverhältnis kurzfristig von beiden
Seiten schriftlich mit Angaben von Gründen gekündigt werden.
§ 10
Pflichten der Erziehungsberechtigten
- Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.
- Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind in sauberen Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Kita zu bringen. Außerdem sollen Wechselsachen vorhanden sein.
- Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.
- Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen.
- Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.
- Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.
- Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 9.00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.
- Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt oder ein begründeter Verdacht besteht, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.
§ 11
Medikamentenvergabe
- Grundsätzlich gilt, dass das pädagogische Personal in den Tageseinrichtungen Kindern keine Medikamente verabreichen darf.
- Medikamente dürfen den Kindern auch nicht zur Selbsteinnahme mitgegeben werden.
- Für den Einzelfall können Ausnahmeregelungen zwischen der Gemeinde Fuldatal, den Personensorgeberechtigten und der Leitung der Einrichtung getroffen werden. Ein ärztliches Attest muss hierfür vorliegen.
§ 12
Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung
- Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder nach vorheriger terminlicher Vereinbarung in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache.
- Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
- Im Rahmen der Aufsichtspflicht nimmt das pädagogische Personal der Tageseinrichtung für Kinder den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (SGB VIII), in der jeweils gültigen Fassung wahr.
§ 13
Elternversammlung und Elternbeirat
Für Elternversammlung und Elternbeirat nach dem § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.
§ 14
Gebühren und Entgelte
Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder werden von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbare Betreuungsgebühr sowie ein mögliches Verpflegungsentgelt nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.
§ 15
Ummeldung, Abmeldung
- Eine Änderung des Betreuungsumfangs (Ummeldung) ist nur vierteljährlich zum 01.08., zum 01.11., zum 01.02. sowie zum 01.05. für die Folgemonate eines jeden Jahres möglich. Eine Ummeldung von Amts wegen oder aufgrund eines besonderen Härtefalles (z. B. schwere Erkrankung, Schwerbehinderung, Arbeitslosigkeit oder Todesfall innerhalb der Familiengemeinschaft) ist ganzjährig möglich. Eine Ummeldung von Amts wegen gilt ab dem Folgemonat. Im Übrigen gelten für Ummeldungen die Regelungen des folgenden Absatzes entsprechend.
- Abmeldungen sind schriftlich oder elektronisch bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder oder der Kita-Verwaltung vorzunehmen; gehen sie nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
- Bei Fristversäumnis sind die Betreuungsgebühr sowie das mögliche Verpflegungsentgelt für einen weiteren Monat zu zahlen.
- Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes oder der Erziehungsberechtigten eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden. Dies gilt ebenso bei vorsätzlich falschen Angaben. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand nach schriftlicher Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
- Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach vorheriger schriftlicher Anhörung durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.
- Werden die Betreuungsgebühr sowie das mögliche Verpflegungsentgelt zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten nach vorheriger schriftlicher Anhörung.
§ 16
Versicherung
- Gegen Unfälle in der Tageseinrichtung sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.
- Die Gemeinde Fuldatal sowie die Tageseinrichtungen für Kinder übernehmen keine Haftung für verschmutzte, verlorene oder beschädigte Kinderkleidung sowie für Hilfsmittel, welche unmittelbar am Körper getragen werden.
§ 17
Gespeicherte Daten
- Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Betreuungsgebühr sowie des mögliche Verpflegungsentgeltes für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:
- Allgemeine Daten:
Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder, Impfbescheinigung sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten,
- Betreuungsgebühr sowie das mögliche Verpflegungsentgelt:
Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen
- Rechtsgrundlage:
Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), diese Satzung.
- Die Löschung der Daten erfolgt drei Jahre nach dem das Kind die Tageseinrichtung für Kinder verlassen hat.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Gemeinde Fuldatal vom 20.07.2022 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Fuldatal, den 26.06.2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Fuldatal (Siegel)
gez. Florin, Bürgermeister