Kommunalwahlen in Fuldatal
Hinweise zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen
Kommunalwahlen am 27. März 2011 in der Gemeinde Fuldatal
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen
Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119)
entsprechen müssen.
Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des
Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen
Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist
nicht zulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den
Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten.
Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe
des Familiennamens, Rufnamens, Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder
Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem
Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur
vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die
Zustimmung ist unwiderruflich.
Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.
Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit
mindestens sechs Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der
Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson, die keine Bewerberinnen oder Bewerber sein dürfen,
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der
Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem
Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder
einem Abgeordneten oder Vertreter/in in der zu wählenden
Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines
Wahlvorschlages aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem
von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder zu wählen sind (§11 Abs.
4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die
Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der
Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags
nachzuweisen.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer
Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe
im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei
oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen oder
Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im
Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der
Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich
und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine
Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere
über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung
sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von
Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die
Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die
Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der
Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und
Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen
und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die
Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter,
der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern
oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin
an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber
in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede
Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und
den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr
Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden
ist. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides
statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des
Strafgesetzbuches.
Bis wann und wo die Wahlvorschläge einzureichen sind, wird noch
bekanntgegeben.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
• Schriftliche Erklärungen aller Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit
ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind
(Zustimmungserklärung – Vordruck KW 3),
• eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberinnen und
Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen
(Wählbarkeitsbescheinigung – Vordruck KW 5),
• ggf. Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und
Unterzeichner der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des
Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung (Unterstützungsunterschrift –
Vordruck KW 4.1),
• die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und
Bewerber aufgestellt wurden (Vordruck KW 1).
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung durch gemeinsame schriftliche
Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson
ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder
zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen,
dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch
rechtzeitig behoben werden können.
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 Hessische
Gemeindeordnung (HGO) festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Gemeinde
Fuldatal beträgt 11.875 Einwohner/innen (Bevölkerungstand am 30.09.2009).